Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)

Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Radaubruder R ist mit seiner Lebenssituation unzufrieden und zieht daher pöbelnd über den Hauptplatz. Dabei bedroht er auch vorbeiziehende Passanten. Polizist P erteilt dem R für den Hauptplatz einen Platzverweis.

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Einordnung des Falls

Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person und damit die körperliche Bewegungsfreiheit.

Ja!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt sachlich die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Das Grundgesetz misst der Freiheit der Person verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert bei. Dies kommt u.a. durch den Wortlaut ("unverletzlich") sowie durch die engen Schrankenvorbehalte des Art. 104 GG zum Ausdruck, die auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Anwendung finden.
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2. Der Platzverweis stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des R dar.

Genau, so ist das!

Jede Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen, stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (moderner Eingriffsbegriff). Der Platzverweis - ein Verwaltungsakt auf Basis des Landespolizeirechts (z.B. § 29 Abs. 1 ASOG, § 34 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 PolG NRW, Art. 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BayPAG) - beschränkt R in seiner Freiheit, sich an einem beliebigen Ort - hier auf dem Hauptplatz - aufzuhalten. Zugleich ist es R untersagt, nach Verlassen des Hauptplatzes diesen innerhalb der Geltungsdauer des Platzverweises wieder aufzusuchen.
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