Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)
Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Radaubruder R ist mit seiner Lebenssituation unzufrieden und zieht daher pöbelnd über den Hauptplatz. Dabei bedroht er auch vorbeiziehende Passanten. Polizist P erteilt dem R für den Hauptplatz einen Platzverweis.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gebot, einen bestimmten Ort zu verlassen (Platzverweis) (+)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person und damit die körperliche Bewegungsfreiheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Platzverweis stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des R dar.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
15.7.2022, 11:16:57
Wir hatten in der Vorlesung gelernt, dass die Pflicht einen Ort zu verlassen kein Eingriff ist. Hatte mich damals in der Vorlesung schon gewundert. Was wäre denn jetzt der richtige Ansatz? Oder ist beides mit entsprechender Argumentation vertretbar? 😀
Nora Mommsen
19.7.2022, 12:43:22
Hallo Der Weingärtner, ein
Platzverweisist sowohl als Entfernungsgebot als auch in der Form des Betretungsverbots immer ein Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Nach dem weiten Verständnis des Schutzbereichs wird auch die Hinbewegungsfreiheit zu einem bestimmten Ort geschützt, sofern der Ort rechtlich und tatsächlich im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung zugänglich ist. Ein Verbot stellt dann einen Eingriff dar. Auch die negative Freiheit wird geschützt, also bestimmte Orte nicht aufsuchen zu müssen. Der Schutzbereich ist aber nach h.M. nur einschlägig, wenn der Betroffene verpflichtet wird an einem konkreten Ort zu einem konkreten Zeitpunkt zu erscheinen und die Durchsetzung der Pflicht mittels unmittelbaren Zwangs droht. Ich hoffe so ist es etwas klarer! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
GilgameshTG
25.8.2022, 15:44:52
Grundsätzlich ist beides vertretbar. So würde nach der engen Ansicht, die die "Hinbewegungsfreiheit" nur unter Art. 11 I GG fasst, hier der
Platzverweiseher nicht von Art. 2 II S. 2 GG gedeckt sein. H.M. Ist aber heutzutage wohl die weite Ansicht, nach der auch das Recht, einen öffentlich zugänglichen Ort zu betreten, unter Art. 2 II GG zu subsumieren ist. Das würde ich auch so in der Klausur erwähnen.
Sassun
17.9.2024, 17:47:57
Bei der hoheitlichen Festnahme kann ich die Annahme des modernen Eingriffs nachvollziehen (keine Rechtsförmlichkeit). Bei einem
Platzverweis, der als VA ergeht liegt doch aber Rechtsförmlichkeit vor. Der
Platzverweismüsste dementsprechend doch unter den klassischen
Eingriffsbegrifffallen.
Tim
7.11.2024, 20:03:40
Das sehe ich auch so. Der
Platzverweisgreift final und unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Bewegungsfreiheit ein. Das in dem
Platzverweisals Verwaltungsakt enthaltene Verbot des Aufenthalts ist auch mit Zwang durchsetzbar. Damit liegt bereits nach dem klassischen
Eingriffsbegriffein Grundrechtseingriff vor. Das ist bei Verwaltungsakten regelmäßig so.