Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
3. Juli 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (12.493 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nachdem A Greys Anatomy geschaut hat, ist sie überzeugt, dass sie das Zeug zur Ärztin hätte. Sie fälscht daraufhin die dafür notwendige Approbation als Ärztin und bewirbt sich im Krankenhaus des K. A wird wegen ihrer vermeintlichen Approbation eingestellt.
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Einordnung des Falls
Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat K getäuscht.
Ja, in der Tat!
2. Erst mit Auszahlung des ersten Gehaltes liegt eine Vermögensverfügung vor.
Nein!
3. Ein Vermögensschaden ist hier durch den Vertragsschluss entstanden (Eingehungsbetrug).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
8.8.2024, 14:38:21
Hi, Inwiefern liegt hier bereits in der Eingehung des Arbeitsverhältnisses ein Vermögens
schadenvor? Wo liegt der Unterschied zum Abonnement-Fall, wo ein
vertragliches Rücktrittsrechteingeräumt wurde und vor Leistungsabwicklung wirksam zurückgetreten wurde? Dadurch das die Approbation offensichtlich gefälscht ist, kann K den Vertrag ja eigentlich problemlos arglistig anfechten. Dementsprechend ist eine Loslösung problemlos möglich und ein Risiko trägt er hier nicht wirklich, da er ja noch kein Gehalt ausgezahlt hat. Somit würde ich hier noch keinen
Gefährdungsschadenbejahen.
Lilyphant
22.8.2024, 07:07:24
Ich habe mir das so erklärt, dass in Folge der fehlenden Approbation das Haftungsrisiko des K enorm steigt, da zum einen Behandlungsfehler wahrscheinlicher sind und zum anderen damit auch das Haftungsrisiko des K für A steigt.
agi
17.10.2024, 22:54:41
@[FW](139488) Arbeitsverträge sind
Dauerschuldverhältnisse die auch bei einer möglichen Anfechtung ex nunc Wirkung haben, sodass es zu keiner Rückabwicklung des bereits gezahlten Lohns kommt. Meist liegt nämlich trotz fehlender Qualifikation ein Austauschverhältnis vor ( Arbeitsleistung gegen
Geld) sodass dann ein Vermögens
schadenvorliegt wenn man für das gezahlte
Geldein minus im Austausch zurückbekommt
Magnum
23.1.2025, 16:44:06
@[agi](212798) Aber das würde ja auch nur dann durchgreifen, wenn tatsächlich schon Lohn bezahlt wurde, oder?
Julia Pueli
6.2.2025, 10:00:39
@[agi](212798) müsste es dann nicht ex tunc Wirkung haben ?
annsophie.mzkw
29.11.2024, 17:23:00
Man könnt obiges Schlagwort ergänzen. Der
Anstellungsbetrugist eine besondere Form des
Eingehungsbetrugs.
forste35
28.1.2025, 10:50:46
Gert Postel lässt grüßen ;)

Inkognito
23.5.2025, 13:20:45
Immerhin war Herr Postel "Besser als alle gelernten Psychologen" und so kompetent, dass er gleich befördert wurde XD
Vincent
5.2.2025, 13:16:42
"Die Approbation ist jedoch maßgeblich für die Höhe der Vergütung" Ist dem denn so ? Das würde ja im Umkehrschluss heißen, jemand ohne Approbation dürfte auch als Arzt arbeiten, jedoch zu einem niedrigerem Gehalt und das würde ich einfach mal wagen zu bezweiflen :) Vielmehr ist die Approbation maßgeblich für die Frage ob eine Einstellung überhaupt erfolgt.
benjaminmeister
21.5.2025, 19:02:50
Ich stimme dir zu, der JF-Fall geht mit Sachverhalt und Erklärungen am Problem vorbei: Auf die mangelnde Qualifikation (Approbation) kommt es hier nämlich gar nicht an. Der Täterin fehlt hier schon die fachliche Eignung um als Ärztin entlohnt zu werden: Leistung und Gegenleistung stehen sich schon nicht gleichwertig gegenüber, da ein Laie für seine "ärztlichen Leistungen" niemals so bezahlt werden würde, wie ein geeigneter, ausgebildeter Arzt (völlig unabhängig von der Approbation). Die fehlende Qualifikation (Approbation) führt aber ausnahmsweise (!) auch zum Vermögens
schadenund zwar sogar dann, wenn sich Leistung und Gegenleistung eig. gleichwertig gegenüber stehen, wenn ohne die entsprechende Qualifikation die Ausübung der Tätigkeit ver
botenist (-> fachlich geeigneter Arzt ohne Approbation). Kann man auch so bei Rengier, BT I, § 13 Rn. 288 (25. Auflage) nachlesen.