Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachdem A Greys Anatomy geschaut hat, ist sie überzeugt, dass sie das Zeug zur Ärztin hätte. Sie fälscht daraufhin die dafür notwendige Approbation als Ärztin und bewirbt sich im Krankenhaus des K. A wird wegen ihrer vermeintlichen Approbation eingestellt.
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Einordnung des Falls
Eingehungsbetrug III - Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat K getäuscht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Erst mit Auszahlung des ersten Gehaltes liegt eine Vermögensverfügung vor.
Nein!
3. Ein Vermögensschaden ist hier durch den Vertragsschluss entstanden (Eingehungsbetrug).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
8.8.2024, 14:38:21
Hi, Inwiefern liegt hier bereits in der Eingehung des Arbeitsverhältnisses ein Vermögensschaden vor? Wo liegt der Unterschied zum Abonnement-Fall, wo ein
vertragliches Rücktrittsrechteingeräumt wurde und vor Leistungsabwicklung wirksam zurückgetreten wurde? Dadurch das die Approbation offensichtlich gefälscht ist, kann K den Vertrag ja eigentlich problemlos arglistig anfechten. Dementsprechend ist eine Loslösung problemlos möglich und ein Risiko trägt er hier nicht wirklich, da er ja noch kein Gehalt ausgezahlt hat. Somit würde ich hier noch keinen
Gefährdungsschadenbejahen.
Lilyphant
22.8.2024, 07:07:24
Ich habe mir das so erklärt, dass in Folge der fehlenden Approbation das Haftungsrisiko des K enorm steigt, da zum einen Behandlungsfehler wahrscheinlicher sind und zum anderen damit auch das Haftungsrisiko des K für A steigt.
agi
17.10.2024, 22:54:41
@[FW](139488) Arbeitsverträge sind Dauerschuldverhältnisse die auch bei einer möglichen Anfechtung ex nunc Wirkung haben, sodass es zu keiner Rückabwicklung des bereits gezahlten Lohns kommt. Meist liegt nämlich trotz fehlender Qualifikation ein Austauschverhältnis vor ( Arbeitsleistung gegen Geld) sodass dann ein Vermögensschaden vorliegt wenn man für das gezahlte Geld ein minus im Austausch zurückbekommt