Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Einigung (künftig entstehende/zu erwerbende Sachen)

Einigung (künftig entstehende/zu erwerbende Sachen)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an allen im Lagerraum 1 gegenwärtig und künftig befindlichen Waren erhalten soll.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Einigung (künftig entstehende/zu erwerbende Sachen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte Eigentümerin der betreffenden Waren geworden sein, wenn ein wirksamer Eigentumserwerb nach §§ 929 S.1, 930 BGB erfolgt ist.

Ja!

Die Sicherungsübereignung erfolgt in der Regel durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach §§ 929 S.1, 930 BGB. Voraussetzungen für eine wirksame Übereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Berechtigung.
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2. Soweit sich B und W über den Eigentumsübergang aller in Lagerraum 1 gegenwärtig befindlichen Waren geeinigt haben, haben sie den Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt.

Genau, so ist das!

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass anhand äußerer Abgrenzungskriterien für jeden Dritten, der Kenntnis von der Sicherungsabrede hat, eindeutig erkennbar ist, welche Sachen von der Sicherungsübereignung erfasst sind und welche nicht. Die Zugehörigkeit einer Sache zur Sicherungsübereignung darf sich nicht erst mithilfe von Unterlagen außerhalb der Sicherungsabrede (wie Warenbücher, Rechnungen) feststellen lassen. Die von B und W getroffene Vereinbarung, der zufolge alle Gegenstände von der Übereignung erfasst sein sollen, die sich in dem bestimmten Lagerraum befinden, ist hinreichend bestimmt („Raumsicherungsvertrag“).

3. Dem Bestimmtheitsgrundsatz steht es aber entgegen, dass es sich um ein Warenlager mit wechselndem Bestand handelt und sich die Einigung auch auf alle künftig im Lagerraum 1 befindlichen Waren bezieht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Sicherungsübereignung kann sich auch auf künftige Lagerzustände erstrecken (antizipierte Sicherungsübereignung). Dabei ist der Bestimmtheitsgrundsatz jedenfalls dann gewahrt, wenn die vom Sicherungsgeber erst künftig zu erwerbende und zu übereignende Sache bereits bei Einigung feststeht und hinreichend konkret bezeichnet wird. Wenn im Zeitpunkt der antizipierten Einigung noch nicht feststeht, welche konkreten Sachen von ihr erfasst sein sollen, reicht es aus, wenn die künftig zu erwerbenden Sachen bestimmbar sind und im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sicherungsgeber konkret bestimmt sind. Im Einigungszeitpunkt ist hinreichend bestimmbar, dass sich die Einigung auf alle in Lagerraum 1 gegenwärtig und künftig vorhandenen Waren bezieht. Werden die Waren also später ins Lager 1 geliefert, so ist konkret bestimmt, dass die antizipierte Einigung sich auch hierauf bezieht.
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