Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Einigung (künftig entstehende/zu erwerbende Sachen)
Einigung (künftig entstehende/zu erwerbende Sachen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an allen im Lagerraum 1 gegenwärtig und künftig befindlichen Waren erhalten soll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einigung (künftig entstehende/zu erwerbende Sachen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte Eigentümerin der betreffenden Waren geworden sein, wenn ein wirksamer Eigentumserwerb nach §§ 929 S.1, 930 BGB erfolgt ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Soweit sich B und W über den Eigentumsübergang aller in Lagerraum 1 gegenwärtig befindlichen Waren geeinigt haben, haben sie den Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt.
Genau, so ist das!
3. Dem Bestimmtheitsgrundsatz steht es aber entgegen, dass es sich um ein Warenlager mit wechselndem Bestand handelt und sich die Einigung auch auf alle künftig im Lagerraum 1 befindlichen Waren bezieht.
Nein, das trifft nicht zu!
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