Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Relativität der Sphäre 2 (besonderer Schutz in der Sozialsphäre 2)
Relativität der Sphäre 2 (besonderer Schutz in der Sozialsphäre 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Investorin I und Unternehmer U besprechen auf einem Spaziergang im Stadtpark neue Investitionen. Sie nehmen absichtlich Routen, auf denen wenig los ist, um ungestört reden zu können. Behördenmitarbeiter B hört das Gespräch im Vorbeigehen mit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Relativität der Sphäre 2 (besonderer Schutz in der Sozialsphäre 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gespräch fällt in die Sozialsphäre von U und I.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als Teil der Sozialsphäre ist das vertrauliche Gespräch nur schwach durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
24.3.2022, 23:53:28
Wieso nimmt man nicht in diesem Fall Privatsphäre mit dem stärkeren Schutz an, sondern
Sozialsphäreund nimmt dann hier wiederum ebenfalls starken Schutz an?
Lukas_Mengestu
25.3.2022, 19:26:34
Hallo Faby, die
Persönlichkeitssphären lassen sich nicht immer 100%-ig trennscharf voneinander abgrenzen. Maßgebliches Kriterium der Privatsphäre ist eine gewisse räumliche Abgeschiedenheit. Eine solche kann auch in der freien Natur vorliegen bzw. an Orten, die von der beiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden sind (vgl. BVerfG ZUM 2000, 149). Der vorliegende Fall ist insoweit ein Grenzfall. Der Umstand, dass die Routen zwar wenig belebt, aber immerhin belebt sind, spricht vorliegend für das Bejahen der
Sozialsphäre. Mit der entsprechenden Argumen
tation ließe sich im Ergebnis aber auch vertreten, dass hier bereits eine hinreichende räumliche Abgeschottenheit besteht. Dies zeigt sich ja auch daran, dass trotz der Annahme der
Sozialsphärein der Lösung ein höherer Schutzstandard zugebilligt wurde, als zB beim Gespräch auf dem Wochenmarkt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
unvorsätzlicher Totschläger
15.11.2024, 17:01:47
Hallo, ist es dann richtig, dass die Einordnung in die jeweilige erstmal losgelöst vom jeweiligen Gesprächsinhalt ist und dann subsidiär iRd Schutzniveaus im
Einzelfallerst berücksichtigt wird? Das hätte ich jetzt in die Aufgaben rein interpretiert 😁
Leo Lee
24.11.2024, 09:18:47
Hallo unvorsätzlicher Totschläger, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es in diesem Fall. Du hast völlig recht, dass losgelöst vom Gesprächsinhalt die Sphäre auch dadurch bestimmt wird, wie man sich unterhält. Dies würde man dann auf der Ebene der RF bei der "Schranke-Schranke" thematisieren, wenn man die Anforderungen an die Rechtfertigung aufstellt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre der Falllösung von der Uni-Trier, die die Lösung eines Falles mit der Sphärentheorie sehr anschaulich und strukturiert erklärt, sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
unvorsätzlicher Totschläger
24.11.2024, 09:53:32
Vielen Dank für die schnelle Antwort :) hättest du vielleicht noch die Fundstelle zu dem Fall, kann die bei den Quellen leider nicht finden..