Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M identifiziert sich als männlich und hat deshalb seinen Vornamen offiziell von Martina zu Martin ändern lassen. Kurze Zeit später heiratet er. Aufgrund der Eingehung der Ehe wird seine Namensänderung gemäß einer BGB-Regelung für unwirksam erklärt.
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Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Identifikation des M als männlich ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet einen Schutz des individuellen Namens.
Ja!
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den neuen Namen "Martin" des M.
Genau, so ist das!
4. Die Unwirksamkeit der Namensänderung gemäß der BGB-Regelung beeinträchtigt M in seinem Namensschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1.
Ja, in der Tat!
5. Die Unwirksamkeit der Namensänderung gemäß der BGB-Regelung beeinträchtigt M auch in seinem Recht auf Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1.
Ja!
6. Die Unwirksamkeit der Namensänderung gemäß der BGB-Regelung betrifft M in seiner Intimsphäre.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sassun
17.9.2024, 12:33:24
Liebes Jurafuchs-Team, ich fand schon bei den Aufgaben zur Grundprüfung der Freiheitsrechte hat es deutlich an Aufgaben zur Rechtfertigung (Schranken / Schranken-Schranken gefehlt) auch beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht würde ich mich freuen, wenn mehr zur Rechtfertigung abgefragt werden würde. Insb. in diesem Fall heißt es, mE mit nachvollziehbarer Argumentation, dass ein Eingriff in die Intimsphäre vorliegt. Das kann doch aber nicht vice versa bedeuten, dass der hier vorliegende Eingriff nicht zu "rechtfertigbar" ist, oder etwa doch?
as.mzkw
30.9.2024, 14:57:01
Eingriffe in die Intimsphäre können nicht gerechtfertigt werden, korrekt. Dann liegt automatisch also eine Verletzung des
APRvor.