Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
2. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M identifiziert sich als männlich und hat deshalb seinen Vornamen offiziell von Martina zu Martin ändern lassen. Kurze Zeit später heiratet er. Aufgrund der Eingehung der Ehe wird seine Namensänderung gemäß einer BGB-Regelung für unwirksam erklärt.
Diesen Fall lösen 94,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Identifikation des M als männlich ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet einen Schutz des individuellen Namens.
Ja!
3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den neuen Namen "Martin" des M.
Genau, so ist das!
4. Die Unwirksamkeit der Namensänderung gemäß der BGB-Regelung beeinträchtigt M in seinem Namensschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1.
Ja, in der Tat!
5. Die Unwirksamkeit der Namensänderung gemäß der BGB-Regelung beeinträchtigt M auch in seinem Recht auf Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1.
Ja!
6. Die Unwirksamkeit der Namensänderung gemäß der BGB-Regelung betrifft M in seiner Intimsphäre.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sassun
17.9.2024, 12:33:24
Liebes Jurafuchs-Team, ich fand schon bei den Aufgaben zur Grundprüfung der Freiheitsrechte hat es deutlich an Aufgaben zur Rechtfertigung (Schranken / Schranken-Schranken gefehlt) auch beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht würde ich mich freuen, wenn mehr zur Rechtfertigung abgefragt werden würde. Insb. in diesem Fall heißt es, mE mit nachvollziehbarer Argumentation, dass ein
Eingriffin die Intimsphäre vorliegt. Das kann doch aber nicht vice versa bedeuten, dass der hier vorliegende
Eingriffnicht zu "rechtfertigbar" ist, oder etwa doch?
as.mzkw
30.9.2024, 14:57:01
e in die Intimsphäre können nicht gerechtfertigt werden, korrekt. Dann liegt automatisch also eine Verletzung des APR vor.
QuiGonTim
12.1.2025, 08:14:48
Ist es unumstritten, dass die Namensführung im personenstandsrechtlichen Kontext der Intimsphäre zuzuordnen sind? Schließlich dienen personenstandrechtliche Regelungen vor allem der Identifikation im Rechtsverkehr und wirken damit insbesondere in der Sozial-, teils der Privatssphäre. Gerade in Lebensbereichen, die höchstpersönlicher Natur und damit der Intimsphäre zuzuordnen sind, werden regelmäßig nicht dem Rechtsverkehr zuzuordnen sein. Insbesondere steht es dem Betroffenen frei sich in Lebensbereichen, in denen es auf die Identifikation im Sinne des Personenstandsrechts nicht ankommt, sich selbst anders zu nennen bzw. von anderen anders nennen zu lassen.

luisahrn
26.1.2025, 15:50:52
Ich hätte hier auch anders argumentiert @[QuiGonTim](133054). Vielleicht lässt es sich nur so erklären, dass der Name den Rückschluss auf die sexuelle Identität zulässt und diese den höchstpersönlichen Bereich betrifft und dieser einem direkten
Eingriffin die sexuelle Orientierung gleichsteht, welcher dann doch auch nicht zu rechtfertigen wäre.
Fabii
28.1.2025, 16:25:18
Liebes Jurafuchs Team, Ich verstehe nicht ganz wie man es in der Klausur aufbauen sollte, wenn 2 Dinge beeinträchtigt sind wie hier der Schutz des Namens und der Schutz der Selbstbestimmung? Prüft man das in einem oder als zwei Grundrechtsverletzungen einzeln?
SM2206
4.2.2025, 23:14:45
Ich würde das APR als einheitliches Grundrecht prüfen. Im Schutzbereich führst du dann die verschiedenen Aspekte an, die berührt sind, der Rest läuft dann wie gewöhnlich bei Freiheitsrechten. In der Verhältnismäßigkeit kann dann angesprochen werden, dass verschiedene Gewährleistungsgehalte betroffen sind und der
Eingriffdeshalb besonders schwer wiegt.