Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität

Recht auf Selbstbestimmung: Namensschutz, Schutz der Intimsphäre sowie Selbstbestimmung der geschlechtlichen Identität

17. August 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M identifiziert sich als männlich und hat deshalb seinen Vornamen offiziell von Martina zu Martin ändern lassen. Kurze Zeit später heiratet er. Aufgrund der Eingehung der Ehe wird seine Namensänderung gemäß einer BGB-Regelung für unwirksam erklärt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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