Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Einführungsfall Art. 14: Kleingarten Schutzbereich

Einführungsfall Art. 14: Kleingarten Schutzbereich

4. April 2025

3 Kommentare

4,7(6.935 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein Gesetz, welches verbietet, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, ordentlich gekündigt werden. E ist Eigentümer eines solchen Grundstücks und empört. ‌

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Einführungsfall Art. 14: Kleingarten Schutzbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch das Gesetz könnte E in seiner durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsfreiheit betroffen sein.

Ja, in der Tat!

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Eigentumsbegriff sind hiernach also neben Sacheigentum (Mobiliar- und Grundeigentum) auch private Vermögensrechte geschützt. ‌
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Wird durch das Gesetz der Bestand von Es Grundstück beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 1 GG)?

Nein!

Art. 14 GG schützt den Bestand des Eigentums. Der Eigentümer hat also ein Recht darauf, sein Eigentum zu behalten. Es Grundstückseigentum stellt ein vermögenswertes Recht dar, das unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fällt. E gehört allerdings auch weiterhin sein Grundstück. Das Gesetz greift also nicht in den Bestand seines Eigentums ein.

3. Da der Bestand des Grundstücks unangetastet bleibt, ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben dem Bestand des Eigentums schützt Art. 14 GG auch die eigenverantwortliche Nutzung dessen. Hierzu zählt die Verfügung über das Eigentum. Geschützt ist aber auch die vertragliche Überlassung des Eigentums zur Nutzung und zur Ziehung von Erträgen durch andere. Die Eigentumsfreiheit umfasst eine Bestands- und Nutzungsgarantie. Infolge der Regelung kann E seine vertraglichen Beziehungen über das Grundstück nicht mehr frei gestalten, es also nicht mehr frei in seinem Sinne nutzen. Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ist somit eröffnet.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen