Öffentliches Recht

Grundrechte

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Einführungsfall Art. 14: Kleingarten Schutzbereich

Einführungsfall Art. 14: Kleingarten Schutzbereich

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Schutz der Schrebergartenkultur erlässt der Bundestag ein Gesetz, welches verbietet, dass laufende Pachtverträge über Grundstücke, die kleingärtnerisch genutzt werden, nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. E ist Eigentümer eines solchen Grundstücks und empört. ‌

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Einordnung des Falls

Einführungsfall Art. 14: Kleingarten Schutzbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch das Gesetz könnte E in seiner durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsfreiheit betroffen sein.

Ja, in der Tat!

Der verfassungsrechtliche Begriff des Eigentums umfasst alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Eigentumsbegriff sind hiernach also neben Sacheigentum (Mobiliar- und Grundeigentum) auch private Vermögensrechte geschützt. ‌
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2. Wird durch das Gesetz der Bestand von Es Grundstück beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 1 GG)?

Nein!

Art. 14 GG schützt den Bestand des Eigentums. Der Eigentümer hat also ein Recht darauf, sein Eigentum zu behalten. Es Grundstückseigentum stellt ein vermögenswertes Recht dar, das unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff fällt. E gehört allerdings auch weiterhin sein Grundstück. Das Gesetz greift also nicht in den Bestand seines Eigentums ein.

3. Da der Bestand des Grundstücks unangetastet bleibt, ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben dem Bestand des Eigentums schützt Art. 14 GG auch die eigenverantwortliche Nutzung dessen. Hierzu zählt die Verfügung über das Eigentum. Geschützt ist aber auch die vertragliche Überlassung des Eigentums zur Nutzung und zur Ziehung von Erträgen durch andere. Die Eigentumsfreiheit umfasst eine Bestands- und Nutzungsgarantie. Infolge der Regelung kann E nicht mehr frei darüber entscheiden, wem er sein Grundstück überlässt. Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ist somit eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CHU

chu

31.12.2023, 12:23:02

Habe ich hier gerade einen Denkfehler, oder stimmt etwas mit der Formulierung nicht? 🤔 Die Ausgangssituation ist, dass die ordentliche Kündigung möglich ist, was durch das neue Gesetz verboten werden soll, richtig? Dann steht im Sachverhalt ein "nicht" zu viel.

MEEN

meentangled

8.1.2024, 19:48:39

Frage ich mich auch. Ist die aktuelle Rechtslage, dass ordentliche Kündigungen ausgeschlossen werden können (vertraglich vielleicht?), und das soll nun verboten werden, sodass es mit der neuen Rechtslage zwingend so ist, dass alle Mietverträge außerordentlich gekündigt werden können? Ich bin mir unsicher, ob die Frage und ihre Antwort so Sinn ergeben.


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