+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Anbetracht steigender Mieten will eine Gruppe von Bürgern großen Unternehmen, in deren Eigentum sich mehr als 3000 Wohnungen befinden, diese Wohnungen staatlich entziehen und in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführen.
Einordnung des Falls
Grundverständnis: Schutz vor Enteignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt.
Genau, so ist das!
Das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) ist ein normgeprägtes Grundrecht, d.h., dass die Reichweite der Eigentumsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen definiert wird (Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG)). Zudem ist die Nutzung des Eigentums sozialpflichtig (Art. 14 Abs. 2 GG). Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst damit alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung zur privaten Nutzung und freien Verfügung zugeordnet sind.
2. Die vollständige Entziehung bestimmter Eigentumspositionen durch hoheitliche Maßnahmen ist nach Art. 14 GG unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
Art. 14 GG sieht als normgeprägtes Grundrecht unter Sozialbindung weitestgehende Eingriffe in das Eigentum als möglich an. Es sind auch ausdrücklich Enteignungen möglich (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG). Enteignungen sind Regelungen, die auf die Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet sind. Zusätzlich muss der hoheitliche Eingriff bei einer Enteignung stets zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder eines Dritten darstellen.
3. Die Enteignung ist vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen.
Nein!
Der Verfassungsgeber hat zwar die Enteignung als Möglichkeit zur staatlichen Güterbeschaffung vorgesehen. Zugleich war sich der Verfassungsgeber der besonderen Eingriffstiefe der Enteignung bewusst. Eine Enteignung ist daher aus Sicht des Grundgesetzes immer entschädigungspflichtig (Art. 14 Abs. 3 S. 2 und 3 GG).
Eine Bestimmung wie Art. 14 Abs. 3 S. 2 u. 3 GG, die bestimmt, dass eine im Rang unter ihr stehende Rechtsvorschrift eine bestimmte Regelung nur in Verbindung mit einer anderen Regelung treffen darf, nennt man auch Junktimklausel (vom lateinischen „iunctim“ = vereint, hintereinander).