Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
21. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft bei Lieferanten L Handys. Sie vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten fällig ist. Zudem soll der Kaufpreis für weitere drei Monate gestundet werden, wenn S bis dahin noch keine 600 Handys verkauft hat. L tritt die Forderung einen Monat nach Vertragsschluss an D ab.
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