Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte

Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung

Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S kauft bei Lieferanten L Handys. Sie vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten fällig ist. Zudem soll der Kaufpreis für weitere drei Monate gestundet werden, wenn S bis dahin noch keine 600 Handys verkauft hat. L tritt die Forderung einen Monat nach Vertragsschluss an D ab.

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Einordnung des Falls

Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schuldner kann Einreden, die gegenüber dem Altgläubiger bestanden, auch dem neuen Gläubiger gegenüber entgegenhalten (vgl. § 404 BGB).

Ja!

Werden (gesicherte) Forderungen abgetreten (§ 398 BGB), bleiben die Einreden des Schuldners, die er gegenüber dem Altgläubiger hatte, auch gegen den Neugläubiger erhalten (§ 404 BGB). D hat hier eine noch nicht fällige Forderung erworben. In Betracht kommt also bis drei Monate nach Vertragsschluss die Einwendung der fehlenden Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB). Nach den drei Monaten kommt für weitere drei Monate die Einwendung der Stundung in Betracht.
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2. D fordert vier Monate nach Vertragsschluss Zahlung, obwohl S nicht 600 Handy verkauft hat. Kann S die Einwendung der Stundung D entgegenhalten (§ 404 BGB)?

Genau, so ist das!

Es ist nicht notwendig, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen der Einwendung im Zeitpunkt der Abtretung vorlagen. Die Einwendung ist vielmehr bereits dann „begründet“ (§ 404 BGB), wenn sie dem Rechtsgrund nach bereits vor der Abtretung bestanden hat. Zum Zeitpunkt der Abtretung war noch nicht klar, ob sich der Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises um weitere drei Monate verschieben würde. Die Voraussetzungen der Stundung (zu geringe Verkaufszahlen) war aber im Vertragsverhältnis bereits angelegt.
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