Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S kauft bei Lieferanten L Handys. Sie vereinbaren, dass der Kaufpreis in drei Monaten fällig ist. Zudem soll der Kaufpreis für weitere drei Monate gestundet werden, wenn S bis dahin noch keine 600 Handys verkauft hat. L tritt die Forderung einen Monat nach Vertragsschluss an D ab.
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Einordnung des Falls
Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zeit der Abtretung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schuldner kann Einreden, die gegenüber dem Altgläubiger bestanden, auch dem neuen Gläubiger gegenüber entgegenhalten (vgl. § 404 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. D fordert vier Monate nach Vertragsschluss Zahlung, obwohl S nicht 600 Handy verkauft hat. Kann S die Einwendung der Stundung D entgegenhalten (§ 404 BGB)?
Genau, so ist das!
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