Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
4. April 2025
2 Kommentare
4,6 ★ (1.519 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Zur Sicherung der Forderung zwischen A und B, tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. A zahlt vollständig. Danach tritt B die Forderung gegen C an D ab.
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Einordnung des Falls
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat durch die Abtretung des B die Inhaberschaft an der Forderung erworben (§ 398 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Konnte D die Forderung gutgläubig erwerben?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
20.1.2025, 17:45:40
Falls noch jemand Probleme hatte: Aufgrund der
Sicherungszession(=
Abtretungeiner Forderung UM eine andere Forderung abzusichern) hat der
Zedent(hier A) ein
Anwartschaftsrechtan der, an B abgetretenen Forderung erlangt. Denn gem. § 161 II BGB gilt § 161 I BGB auch in Fällen, in denen die Verfügung über ein Recht mit EINTRITT der AUFLÖSENDEN BEDINGUNG (vgl. § 158 II BGB) eintritt. Dadurch, dass A seine Schuld beglichen hat ist die Verfügung von B an D gem. § 161 II, I BGB unwirksam. Was mich jetzt nur dennoch stutzig macht, ist der Wortlaut des §
161 BGBnach dem über einen Gegenstand verfügt werden muss. Abs. 2 spricht zwar nur von einem Recht, sodass es hier unproblematisch ist. Nur was ist wenn die
Sicherungszessionunter der aufschiebenden Bedingung erfolgt? Also genau anders herum? Z.B. indem ein Rechtskauf stattfindet? Ist der Begriff Gegenstand untechnisch zu verstehen (wahrscheinlich ja, da der Gesetzgeber ja bei Sachen von körperlichen Gegenständen spricht, Rechte und Forderungen also wahrscheinlich aus Sicht des Gesetzgebers damit wahrscheinlich unkörperliche Gegenstände sind).
benjaminmeister
19.3.2025, 17:41:06
Also eigentlich ist die Anwendung von § 161 hier falsch (auch in der Aufgabe). Die
Abtretungerfolgte gerade nicht während der Schwebezeit der Bedingung, sondern nach vollständiger Begleichung der Schuld. Zu dem Zeitpunkt war B überhaupt gar kein Inhaber der Forderung mehr.