Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
11. Juli 2025
3 Kommentare
4,6 ★ (1.941 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B hat eine Forderung gegen A. Zur Sicherung dieser Forderung tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. Kurz bevor A vollständig an B zahlt, tritt B die Forderung gegen C an D ab.
Diesen Fall lösen 53,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nichtberechtigter verfügt über Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat die Forderung gegen C zunächst wirksam an D abgetreten.
Genau, so ist das!
2. Konnte D die Forderung aber gutgläubig erwerben (§ 161 Abs. 3 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Mit der Zahlung an B fällt die Forderung gegen C automatisch wieder von B an A zurück (§ 158 Abs. 2 BGB)
Nein!
4. Die Abtretung des B an D wird jedoch durch die Zahlung des A an B unwirksam (§ 161 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
20.1.2025, 17:45:40
Falls noch jemand Probleme hatte: Aufgrund der
Sicherungszession(= Abtretung einer Forderung UM eine andere Forderung abzusichern) hat der
Zedent(hier A) ein
Anwartschaftsrechtan der, an B abgetretenen Forderung erlangt. Denn gem. § 161 II BGB gilt § 161 I BGB auch in Fällen, in denen die Verfügung über ein Recht mit EINTRITT der AUFLÖSENDEN BEDINGUNG (vgl. § 158 II BGB) eintritt. Dadurch, dass A seine
Schuldbeglichen hat ist die Verfügung von B an D gem. § 161 II, I BGB unwirksam.
Was mich jetzt nur dennoch stutzig macht, ist der Wortlaut des
§ 161 BGBnach dem über einen Gegenstand verfügt werden muss. Abs. 2 spricht zwar nur von einem Recht, sodass es hier unproblematisch ist. Nur was ist wenn die
Sicherungszessionunter der aufschiebenden Bedingung erfolgt? Also genau anders herum? Z.B. indem ein
Rechtskaufstattfindet? Ist der Begriff Gegenstand untechnisch zu verstehen (wahrscheinlich ja, da der Gesetzgeber ja bei Sachen von körperlichen Gegenständen spricht, Rechte und Forderungen also wahrscheinlich aus Sicht des Gesetzgebers damit wahrscheinlich unkörperliche Gegenstände sind).
benjaminmeister
19.3.2025, 17:41:06
Also eigentlich ist die Anwendung von § 161 hier falsch (auch in der Aufgabe). Die Abtretung erfolgte gerade nicht während der Schwebezeit der Bedingung, sondern nach vollständiger Begleichung der
Schuld. Zu dem Zeitpunkt war B überhaupt gar kein Inhaber der Forderung mehr.

Sebastian Schmitt
24.6.2025, 13:15:20
Hallo @[G0d0fMischief](217996), vielen dank für Deinen Hinweis. @[benjaminmeister](216712) hat hier zunächst völlig Recht, der Fall ging in der bisherigen Fassung nicht ganz auf. Wir haben ihn jetzt deswegen umstrukturiert, B tritt jetzt noch während der Schwebezeit die Forderung ab, also noch vor Zahlung des A. Damit wird dann
§ 161 BGBrelevant. Bei dieser Gelegnheit haben wir unsere Erläuterungen auch etwas präzisiert und umfangreicher gefasst, sodass das Ganze jetzt hoffentlich klarer sein sollte. Was Deinen zweiten Absatz angeht, G0d0fMischief: In der Tat kann man hier aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts des § 161 I 1 und II BGB stutzen. Nach meiner kurzen Recherche soll damit aber iE kein Unterschied verbunden sein, Forderungen werden jedenfalls auch von § 161 I 1 BGB erfasst. BeckOK-BGB/Rövekamp, 74. Ed, Stand 1.5.2025, § 161 Rn 4 betont die "entsprechende Anwendbarkeit" (analoge?) bei Erlass einer abgetretenen Forderung. Andere, zB BeckOGK-BGB/Reymann, Stand 1.4.2025, § 161 Rn 31 sprechen nur allgemein vom selben Vefügungsgegenstand: "Es muss also über denselben Gegenstand, dasselbe Recht oder dieselbe Forderung verfügt werden." Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team