Nichtberechtigter verfügt über Forderung

4. Juli 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat eine Forderung gegen A. Zur Sicherung dieser Forderung tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. Kurz bevor A vollständig an B zahlt, tritt B die Forderung gegen C an D ab.

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Einordnung des Falls

Nichtberechtigter verfügt über Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat die Forderung gegen C zunächst wirksam an D abgetreten.

Genau, so ist das!

Voraussetzungen einer Abtretung sind (1) das Vorliegen eines Vertrags, (2) das Bestehen der Forderung, (3) die Übertragbarkeit der Forderung und (4) die Bestimmbarkeit der Forderung. B und D haben die Abtretung der bestehenden und hinreichend bestimmten Forderung gegen C vereinbart. Zum Zeitpunkt der Abtretung stand diese auch noch dem B zu und war übertragbar. B konnte die Forderung also abtreten. Ob er die Forderung auch abtreten durfte, richtet sich maßgeblich nach der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen B und A, insbesondere dem Sicherungsvertrag.
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2. Konnte D die Forderung aber gutgläubig erwerben (§ 161 Abs. 3 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Aus dem Umkehrschluss des § 405 BGB folgt, dass ein gutgläubiger Forderungserwerb grds. nicht möglich ist. Forderungen fehlt es – anders als beweglichen Sachen und Grundstücksrechten – an einem Rechtsscheinträger. Eng begrenzte Ausnahmen ergeben sich aus § 405 BGB. Der Sicherungszweck der Sicherungszession hat sich durch die vollständige Zahlung der B erledigt, sodass die auflösende Bedingung eingetreten ist. D war dadurch nicht mehr Inhaber der Forderung. Er verfügte also als Nichtberechtigter. Der Ausnahmefall des § 405 BGB liegt nicht vor. Ein gutgläubiger Forderungserwerb war also nicht möglich. § 405 BGB schließt bei verbrieften Forderungen zugunsten des Zessionars den Einwand der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund des Vorliegens eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) aus.

3. Mit der Zahlung an B fällt die Forderung gegen C automatisch wieder von B an A zurück (§ 158 Abs. 2 BGB)

Nein!

Mit der vollständigen Zahlung an B ist zwar die zwischen A und B vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten (§ 158 Abs. 2 BGB). Zu diesem Zeitpunkt war B allerdings schon gar nicht mehr Forderungsinhaber, also kann die Forderung gegen C auch nicht ohne Weiteres nach § 158 Abs. 2 BGB wieder von B an A zurückfallen.

4. Die Abtretung des B an D wird jedoch durch die Zahlung des A an B unwirksam (§ 161 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Verfügungen während der Schwebezeit regelt § 161 BGB. Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt, sind im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 161 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB). B ist derjenige, dessen Recht mit Eintritt der Bedingung durch den Rückfall der Forderung an A endigt. Die Abtretung durch B würde diesen Rückfall an A verhindern, sie wird daher durch Zahlung des A an B unwirksam (§ 161 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB).
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