Nichtberechtigter verfügt über Forderung

4. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zur Sicherung der Forderung zwischen A und B, tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. A zahlt vollständig. Danach tritt B die Forderung gegen C an D ab.

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Einordnung des Falls

Nichtberechtigter verfügt über Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat durch die Abtretung des B die Inhaberschaft an der Forderung erworben (§ 398 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen einer Abtretung sind das (1) Vorliegen eines Vertrags, (2) das Bestehen der Forderung, (3) die Übertragbarkeit der Forderung und (4) die Bestimmbarkeit der Forderung. B und D haben die Abtretung der (bestehenden) Forderung gegen C vereinbart. Allerdings war B dazu nicht berechtigt. Denn B war nicht mehr Inhaber der Forderung. Diese ist mit der vollständigen Zahlung (Bedingungseintritt) an A zurückgefallen (§ 161 Abs. 2, 1 BGB).
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2. Konnte D die Forderung gutgläubig erwerben?

Nein, das trifft nicht zu!

Aus dem Umkehrschluss des § 405 BGB folgt, dass ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich nicht möglich ist. Forderungen fehlt es – anders als bei beweglichen Sachen und Grundstücksrechten – an einem Rechtsscheinträger. Eng begrenzte Ausnahmen ergeben sich aus § 405 BGB. Der Sicherungszweck der Sicherungszession hat sich durch die vollständige Zahlung der B erledigt, sodass die auflösende Bedingung eingetreten ist. D war dadurch nicht mehr Inhaber der Forderung. Er verfügte also als Nichtberechtigter. Der Ausnahmefall des § 405 BGB liegt nicht vor. Ein gutgläubiger Forderungserwerb war also nicht möglich. § 405 BGB schließt bei verbrieften Forderungen zugunsten des Zessionars den Einwand der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund des Vorliegens eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief

G0d0fMischief

20.1.2025, 17:45:40

Falls noch jemand Probleme hatte: Aufgrund der

Sicherungszession

(=

Abtretung

einer Forderung UM eine andere Forderung abzusichern) hat der

Zedent

(hier A) ein

Anwartschaftsrecht

an der, an B abgetretenen Forderung erlangt. Denn gem. § 161 II BGB gilt § 161 I BGB auch in Fällen, in denen die Verfügung über ein Recht mit EINTRITT der AUFLÖSENDEN BEDINGUNG (vgl. § 158 II BGB) eintritt. Dadurch, dass A seine Schuld beglichen hat ist die Verfügung von B an D gem. § 161 II, I BGB unwirksam. Was mich jetzt nur dennoch stutzig macht, ist der Wortlaut des §

161 BGB

nach dem über einen Gegenstand verfügt werden muss. Abs. 2 spricht zwar nur von einem Recht, sodass es hier unproblematisch ist. Nur was ist wenn die

Sicherungszession

unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt? Also genau anders herum? Z.B. indem ein Rechtskauf stattfindet? Ist der Begriff Gegenstand untechnisch zu verstehen (wahrscheinlich ja, da der Gesetzgeber ja bei Sachen von körperlichen Gegenständen spricht, Rechte und Forderungen also wahrscheinlich aus Sicht des Gesetzgebers damit wahrscheinlich unkörperliche Gegenstände sind).

BEN

benjaminmeister

19.3.2025, 17:41:06

Also eigentlich ist die Anwendung von § 161 hier falsch (auch in der Aufgabe). Die

Abtretung

erfolgte gerade nicht während der Schwebezeit der Bedingung, sondern nach vollständiger Begleichung der Schuld. Zu dem Zeitpunkt war B überhaupt gar kein Inhaber der Forderung mehr.


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