Nichtberechtigter verfügt über Forderung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zur Sicherung der Forderung zwischen A und B, tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. A zahlt vollständig. Danach tritt B die Forderung gegen C an D ab.

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Einordnung des Falls

Nichtberechtigter verfügt über Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat durch die Abtretung des B die Inhaberschaft an der Forderung erworben (§ 398 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen einer Abtretung sind das (1) Vorliegen eines Vertrags, (2) das Bestehen der Forderung, (3) die Übertragbarkeit der Forderung und (4) die Bestimmbarkeit der Forderung. B und D haben die Abtretung der (bestehenden) Forderung gegen C vereinbart. Allerdings war B dazu nicht berechtigt. Denn B war nicht mehr Inhaber der Forderung. Diese ist mit der vollständigen Zahlung (Bedingungseintritt) an A zurückgefallen (§ 161 Abs. 2, 1 BGB).
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2. Konnte D die Forderung gutgläubig erwerben?

Nein, das trifft nicht zu!

Aus dem Umkehrschluss des § 405 BGB folgt, dass ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich nicht möglich ist. Forderungen fehlt es – anders als bei beweglichen Sachen und Grundstücksrechten – an einem Rechtsscheinträger. Eng begrenzte Ausnahmen ergeben sich aus § 405 BGB. Der Sicherungszweck der Sicherungszession hat sich durch die vollständige Zahlung der B erledigt, sodass die auflösende Bedingung eingetreten ist. D war dadurch nicht mehr Inhaber der Forderung. Er verfügte also als Nichtberechtigter. Der Ausnahmefall des § 405 BGB liegt nicht vor. Ein gutgläubiger Forderungserwerb war also nicht möglich. § 405 BGB schließt bei verbrieften Forderungen zugunsten des Zessionars den Einwand der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts aufgrund des Vorliegens eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) aus.
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