Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Unwirksame Eigentumsübertragung vom Nichtberechtigten, Umdeutung in Erwerb des Anwartschaftsrechts
Unwirksame Eigentumsübertragung vom Nichtberechtigten, Umdeutung in Erwerb des Anwartschaftsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B erwirbt von A unter Eigentumsvorbehalt einen Sportwagen. A behält den Fahrzeugbrief. Am 02.05. veräußert B den Wagen an C. Sie behauptet, sie sei Eigentümerin und habe den Fahrzeugbrief verloren. Am 09.05. erfährt C von dem Eigentumsvorbehalt und bezahlt den ausstehenden Betrag an A.
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Einordnung des Falls
Unwirksame Eigentumsübertragung vom Nichtberechtigten, Umdeutung in Erwerb des Anwartschaftsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat C am 02.05. das Eigentum an dem Sportwagen gutgläubig erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat C zumindest das Anwartschaftsrecht an dem Wagen am 02.05. erworben (§ 929 S. 1 BGB analog)?
Ja!
3. Wird C mit Bezahlung der letzten Rate am 09.05. Eigentümer des Sportwagens?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
18.9.2023, 19:34:01
Wieso fehlt der "Rechtsschein" beim Schema des gutgläubigen Erwerbs §§ 929 S. 1, 932? Deutet ihr den in die Übergabe (=Besitz) rein?
cann1311
18.9.2023, 21:19:23
Den brauchst du nicht zu deuten, der ist in § 1006 BGB so normiert.
Nora Mommsen
26.9.2023, 15:46:20
Hallo ihr beiden, aus § 1006 geht hervor wieso wir nicht einen gesonderten Punkt in dem Schema haben. Der Rechtsschein entsteht nicht aus sich heraus, sondern muss durch etwas begründet werden. Im gutgläubigen Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB begründet die Übergabe - also der Besitz des Verkäufers und die Fähigkeit den Besitz zu übermitteln den Rechtsschein, an den die Gutgläubigkeit berechtigterweise anknüpfen darf. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team