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Gutgläubiger Ersterwerb der Anwartschaft

Gutgläubiger Ersterwerb der Anwartschaft

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Z leiht sich von E dessen Exemplar von „Jurafuchs – Die Gefährten“. Am 01.01. veräußert er dieses unter Eigentumsvorbehalt an die gutgläubige A. Am 09.02. erfährt A, dass das Buch in Wahrheit E gehört. Am 01.03. zahlt sie die letzte Rate an Z.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Ersterwerb der Anwartschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A erwirbt am 01.01. nach § 929 S. 1 BGB analog ein Anwartschaftsrecht an dem Buch.

Nein, das trifft nicht zu!

Auf den Erwerb des Anwartschaftsrechts beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt werden die Regelungen des §§ 929 ff. BGB analog angewandt. Der Erwerb nach § 929 S. 1 BGB setzt dabei voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Berechtigung.Z ist lediglich Besitzer des Buches und damit nicht verfügungsberechtigt. Er kann somit weder das Eigentum noch das Anwartschaftsrecht nach § 929 S. 1 BGB (analog) übertragen.
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2. A hat am 01.01. aber gutgläubig ein Anwartschaftsrecht an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

Ja!

Als wesensgleiches Minus zum Eigentum finden auf die Begründung des Anwartschaftsrechts auch die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb Anwendung (§§ 932 ff. BGB). Dies setzt voraus, dass (1) eine Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt und (2) zum Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB) erfüllt sind.A hat das Buch von Z am 01.01. unter Eigentumsvorbehalt erworben, zu diesem Zeitpunkt ging A davon aus, dass dieses in Zs Eigentum steht. Das Buch ist E auch nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB).

3. Der Eigentumserwerb scheitert aber daran, dass A noch vor Bezahlung der letzten Rate bösgläubig wurde.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. kommt es für den gutgläubigen Erwerb des Vollrechts, das zunächst unter Eigentumsvorbehalt erworben wurde, alleine auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Anwartschaftsrechts an. Dafür spricht, dass der gutgläubige Erwerb des Anwartschaftsrechts nahezu wertlos wäre, wenn der Erwerber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gutgläubig sein müsste.Der Umstand, dass A am 9.2. erfährt, dass Z kein Eigentümer war, ist für den Erwerb unerheblich. Mit Zahlung der letzten Rate an Z wird A neue Eigentümerin.E muss sich also an Z halten. Neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen steht ihm z. B. ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf den Veräußerungserlös zu (§ 816 Abs. 1 BGB).
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