Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Nach Veräußerung keine Vereinbarung über Anwartschaftsrecht mehr möglich
Nach Veräußerung keine Vereinbarung über Anwartschaftsrecht mehr möglich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S erwirbt von H einen wertvollen Ring unter Eigentumsvorbehalt. S veräußert den Ring unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts an K (01.04.). Am 03.04. vereinbaren S und H nun allerdings, dass der Ring noch weitere Forderungen sichern soll (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Diesen Fall lösen 83,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nach Veräußerung keine Vereinbarung über Anwartschaftsrecht mehr möglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat am 01.04. das Anwartschaftsrecht an dem Ring erworben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich können die beteiligten Parteien einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt nachträglich erweitern.
Ja!
3. S und H haben den ursprünglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt bezüglich des Rings am 03.04. wirksam erweitert.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
21.11.2023, 09:38:47
Das wäre dann ja quasi ein Vertrag zu Lasten Dritter oder?
Leo Lee
25.11.2023, 14:49:37
Hallo Petrus, genauso ist es! Man müsste sich selbstverständlich zurückhalten mit dem Begriff „Vertrag“ zu Lasten Dritter wegen des
Trennungsprinzips. Jedoch ist dies im Grunde genau der Gedanke auf Ebene der dinglichen Einigung, dass zwei Personen, die eigentlich nicht die Befugnis haben, über das „Schicksal“ eines Dritten – und zwar zu seinem Nachteil gereichend – entscheiden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Gottwald § 328 Rn. 284 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
miamiu
9.7.2024, 19:04:52
Inwiefern könnte überhaupt an K übereignet werden, wenn in diesem Fall kein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Darf man beim einfachen Eigentumsvorbehalt auch die Sache weiterveräußern, wenn der Eigentumsvorbehalt offengelegt wird?
0815jurafuchs
16.7.2024, 21:27:24
@[miamiu](208026) K kann beim einfachen EV nicht übereignen, da er kein Eigentümer ist, solange der Kaufpreis nicht bezahlt ist. Er kann allenfalls sein
Anwartschaftsrechtübertragen.
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
12.8.2024, 15:44:16
ja aber das ist grundsätzlich möglich und so gedacht, oder? also dass ein
Anwartschaftsrechtan einen Dritten übertragen wird (Zweiterwerb)
Flohm
16.9.2024, 17:59:33
Das sagt Vieweg SachenR §11 Rn. 49: "Die Übertragung des
Anwartschaftsrechts durch den
Anwartschaftsberechtigten ist ohne Einwilligung des Vollrechtsinhabers möglich. Der
Anwartschaftsberechtigteverfügt nämlich nur über ein ihm selbst zustehendes Recht. Die Position des Vollrechtsinhabers wird durch den Wechsel in der Person des Inhabers dieses Rechts nicht beeinträchtigt."
Sebastian Schmitt
18.9.2024, 17:47:00
Hallo @[miamiu](208026), @[0815jurafuchs](237790) und @[Flohm](210957) haben Deine Frage hier schon genau richtig beantwortet: Das geht! Du warst vermutlich irritiert, weil der Vorbehaltskäufer ja noch gar kein Eigentum hat, also warum darf und kann er weiterveräußern, obwohl der Enderwerber doch vom
Anwartschaftsrechtweiß? Das liegt einfach daran, dass der Vorbehaltskäufer hier ja nur dasjenige Recht weitergibt, das er tatsächlich schon hat: das
Anwartschaftsrecht. Dieses Recht steht ihm zu und darüber darf er grds frei verfügen (anders als über das Eigentum, das ihm noch nicht zusteht). Ein Zweiterwerb des
Anwartschaftsrechts vom Berechtigten ist daher grds ohne Weiteres möglich. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
CR7
21.8.2024, 20:29:29
- V verkauft K eine Sache unter Eigentumsvorbehalt. Die Bedingung soll erfüllt sein, wenn der K 1.234 € gezahlt hat. K überträgt inzwischen das AnwR auf D. Anschließend einigen sich V und K, dass die Bedingung erst dann eintreten soll, wenn **weitere 20.000 €aus anderen Forderungen des V gegen K getilgt sind. Möglich?** - 1.Ansicht (+) - Warum? *AnwR hängt von schuldrechtlichen Vereinbarung ab und Risiko einer Abänderung trägt der Erwerber des AnwR.* - 2. Ansicht (-) - Warum? *Das AnwR ist ein quasi dingliches Recht -
Verfügungsgewaltdarüber (-)* - 3.Ansicht (-) - Warum? - *Die Parteien haben die Rechtsmacht dafür verloren. Zudem ist es eine Vereitelung des Bedingungseintritts, § 162 BGB.* - Welche Ausnahme? Wenn durch Anfechtung, Rücktritt wegen Sachmängeln oder wegen Rücktritt nach §§ 449 II i.V.m. § 323 BGB auf das AnwR eingewirkt wird → dann berührt das auch das AnwR, das ist ein immanentes Risiko. ➡️ Das AnwR erlischt automatisch, da die Bedingung ja nicht mehr eintreten kann.