Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Vorgehen gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)
Vorgehen gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)
19. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauherr B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Er hat bereits eine Baugenehmigung. Später entscheidet die Gemeinde G, die Baugenehmigung aufzuheben (§ 48 VwVfG), weil diese gegen Nachbarschutzbestimmungen verstoße. B ist verärgert. Er will seine Baugenehmigung haben.
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Einordnung des Falls
Vorgehen gegen Rücknahme/ Widerruf eines Verwaltungsakts (§§ 48, 49 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung ist ebenfalls statthaft, aber dennoch unzulässig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Ja, in der Tat!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja!
4. B kann gegen die Rücknahme der Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage vorgehen. Die Rücknahme ist ein Verwaltungsakt.
Genau, so ist das!
5. Da die Rücknahme der Baugenehmigung bereits erfolgt ist, ist die Baugenehmigung „weg“. Sein Begehren, eine Baugenehmigung für sein Haus zu haben, kann B somit nicht mit der Anfechtungsklage erreichen. Sie ist unstatthaft.
Nein, das trifft nicht zu!
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