Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Verwaltungsakt


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Bauherr B liebt Star Wars und plant auf seinem Grundstück ein Wohnhaus im Todesstern-Stil. Dafür erhält er von der Behörde eine Baugenehmigung. Nachbar N hält das Vorhaben für obskur und möchte dagegen vorgehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Einordnung des Falls

Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Verwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Baugenehmigung, deren Aufhebung N begehrt, ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Eine Behörde hat gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Das Erteilen einer Baugenehmigung ist demnach eine hoheitliche Maßnahme. Jede hoheitliche Maßnahme ergeht dabei auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts; dieses Merkmal ist somit im Merkmal der hoheitlichen Maßnahme enthalten.

3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Genau, so ist das!

Zu prüfen ist, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= sein Klagebegehren) verfolgen will. Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). N begehrt die Aufhebung der Baugenehmigung. Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

4. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Hier ist der Regelungscharakter gegeben, da die Baugenehmigung den Adressaten zum Bauen berechtigt und jeden Dritten zur Duldung verpflichtet. Die Regelung muss zudem einen konkret-individuellen Einzelfall betreffen. Dies ist der Fall, da die Baugenehmigung nur für das Bauvorhaben des B gilt. Die hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Dies ist hier der Fall. Die Baugenehmigung ist somit ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG).

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デニスKaito

デニスKaito

17.6.2020, 13:30:16

Bei aller Vorstellungskraft, aber der Sachverhalt ist meines Erachtens nach schon etwas lebensfremd. Wieso sollte ein Jedi im Todesstern-Stil bauen wollen?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

17.6.2020, 17:46:48

😂 True that!

Veterator

Veterator

23.7.2021, 17:43:14

Du weißt nicht, welches Wort der Illustrator unter den verschränkten Armen versteckt hat. 🤷‍♂️

Tobias Rexler

Tobias Rexler

9.6.2022, 13:35:17

Das ist so deutsch 😂

BL

Blotgrim

10.5.2023, 23:24:30

Warum wird hier das Vorliegen eines VA so ausdrücklich geprüft. Bei einer Baugenehmigung ist ein solcher dich problemlos gegeben oder? Lg

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 12:14:46

Hallo Blotgrim, in der Tat handelt es sich bei der Baugenehmigung unzweifelhaft um einen Verwaltungsakt. In einer Klausur kannst Du dies insoweit ohne vertiefte Prüfung kurz feststellen. Die Aufgaben in den Sessions zur

Statthaftigkeit

der Anfechtungsklage sollen allerdings noch einmal dazu dienen, sich die verschiedenen Merkmale des VA in Erinnerung zu rufen. Deshalb haben wir dies hier etwas ausführlicher dargestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

11.7.2023, 23:58:59

Ich finde es super, dass es immer wieder wiederholt wird. Nur so kann man es sich wirklich einprägen!


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