Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines behördlichen Verbots (Individualverfügung)

Anfechtung eines behördlichen Verbots (Individualverfügung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A bekommt vom Wachtmeister W ein Parkverbot ausgestellt. Das ärgert A, da das Parkverbot seinen Stammparkplatz betrifft. Er sieht für das Parkverbot keinen Grund und will dagegen gerichtlich vorgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines behördlichen Verbots (Individualverfügung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja, in der Tat!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben verfolgen will. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungs- (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO), (2) Verpflichtungs- (§ 42 Abs.1 2.Alt. VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder (5) ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO).
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2. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Ja!

Da aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO. Demnach bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, nichtverfassungsrechtlicher Art.Nach der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche der StVO. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Da auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, wenn der Erlass des Parkverbots ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Genau, so ist das!

A begehrt die Aufhebung des Parkverbots. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO) ist statthaft, wenn die Ausstellung des Parkverbots ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist. Die Anfechtungsklage richtet sich auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden Verwaltungsakts. Dieser ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung, die sich noch nicht erledigt hat. Das Verhängen eines Parkverbots ist unstreitig ein Verwaltungsakt. Da das Verbot auch immer noch gültig ist, ist auch keine Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG eingetreten. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

4. A begehrt die Erlaubnis parken zu dürfen

Nein, das trifft nicht zu!

A möchte hier die Aufhebung des Parkverbots erreichen, damit er dort weiter in Zukunft parken kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

THE

the_david__b

30.8.2020, 15:30:59

bitte die Formulierung "mangels auf- oder abdrängener Sonderzuweisung" korrigieren, wie bereits an anderer Stelle dargestellt

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.9.2020, 17:07:18

Hallo David, danke für den Hinweis! Haben wir korrigiert!

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

30.12.2020, 09:00:46

Hier fände ich in der Erklärung zur Antwort noch einen kurzen Hinweis schön, dass der Verwaltungsakt auch noch nicht erledigt ist, anders als in den meisten Polizeirechtsfällen :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.1.2021, 11:37:53

Hey TeamRahad, haben wir ergänzt! ;)

AN

Anonym

5.3.2022, 04:25:20

Bei der 2. Frage von "Erlass" zu sprechen, finde ich irreführend

VIC

Victor

5.3.2022, 17:29:41

Aber passt doch. Es handelt sich um einen VA. Und dieser wird nun mal erlassen.

AN

Anonym

5.3.2022, 21:39:36

Ja. Aber in diesem Zusammenhang, in dem die Frage steht - Anfechtungsklage (Aufhebung eines erlassenen noch nicht erledigten VA) ist es in Abgrenzung zur Verpflichtungskonstellation (Verpflichtung/ERLASS eines VA) für den Laien nicht direkt erkennbar...

AN

Anonym

7.3.2022, 00:17:03

Ok bin es nochmal durchgegangen - ist wohl doch nicht der großen Rede wert Danke für deine Antwort

LI

lisa1345

9.3.2023, 01:11:31

Handelt es sich hier beim VA nicht um eine Allgemeinverfügung? Dass könnte man noch ergänzen.

MAN

many

14.4.2023, 15:22:50

Da sich das Parkverbot nur gegen A richtet (konkret-individuell) sind alle Voraussetzungen des Verwaltungsakts gem. §35 S. 1 VwVfG erfüllt.


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