Anfechtung eines behördlichen Verbots (Individualverfügung)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A bekommt vom Wachtmeister W ein Parkverbot ausgestellt. Das ärgert A, da das Parkverbot seinen Stammparkplatz betrifft. Er sieht für das Parkverbot keinen Grund und will dagegen gerichtlich vorgehen.

Einordnung des Falls

Anfechtung eines behördlichen Verbots (Individualverfügung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja, in der Tat!

Nach Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist zu prüfen, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben verfolgen will. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungs- (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO), (2) Verpflichtungs- (§ 42 Abs.1 2.Alt. VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) allgemeine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage oder (5) ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO).

2. Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Ja!

Da aufdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO. Demnach bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit, nichtverfassungsrechtlicher Art.Nach der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche der StVO. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Da auch keine abdrängenden Sonderzuweisungen ersichtlich sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage, wenn der Erlass des Parkverbots ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Genau, so ist das!

A begehrt die Aufhebung des Parkverbots. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs.1 1.Alt. VwGO) ist statthaft, wenn die Ausstellung des Parkverbots ein Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ist. Die Anfechtungsklage richtet sich auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden Verwaltungsakts. Dieser ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung, die sich noch nicht erledigt hat. Das Verhängen eines Parkverbots ist unstreitig ein Verwaltungsakt. Da das Verbot auch immer noch gültig ist, ist auch keine Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG eingetreten. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

4. A begehrt die Erlaubnis parken zu dürfen

Nein, das trifft nicht zu!

A möchte hier die Aufhebung des Parkverbots erreichen, damit er dort weiter in Zukunft parken kann.

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