Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Sonstige Schuldverhältnisse
Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts bei Schuldbeitritt
Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts bei Schuldbeitritt
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist stiller Gesellschafter im Unternehmen der F, die mit B einen Darlehensvertrag geschlossen hat. M tritt dieser Schuld bei. Über ein Widerrufsrecht belehrt B den M nicht. Sechs Monate später kündigt B den Vertrag mit F und verlangt Rückzahlung von M. M widerruft seine Mithaftungserklärung.
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Einordnung des Falls
Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts bei Schuldbeitritt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M ist Fs Darlehensschuld gegenüber B (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) beigetreten.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die §§ 491ff. BGB finden auf den Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag analoge Anwendung, wenn der Beitretende Verbraucher ist.
Ja, in der Tat!
3. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der B gegen M (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) könnte durch Widerruf erloschen sein (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. M ist Verbraucher (§ 13 BGB), sodass § 495 Abs. 1 BGB analog anwendbar ist.
Genau, so ist das!
5. Ein Widerruf des M ist ausgeschlossen, da die Voraussetzungen von § 495 Abs. 1, Abs. 2 BGB analog vorliegen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Da M erst sechs Monate nach Schuldbeitritt den Widerruf erklärt hat, ist der Widerruf verfristet (§ 355 Abs. 2, 356b Abs. 2 S. 1 BGB).
Nein!
7. Durch den Widerruf ist die Mithaftungserklärung des M erloschen (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB) und B kann von M keine Zahlung verlangen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trowa Barton
3.2.2025, 20:05:52
Moin, ich kann zwar verstehen, weshalb dem Schuldbeitretenden der Schutz der Verbraucherdarlehensvorschrift zugesprochen wurden. Was sich aber meiner Kenntnis entzieht ist, woher der Darlehensgeber diese Analogie hätte kennen sollen. Der Gesetzgeber hat sie offensichtlich nicht abgefasst und es geht ja hier in der ersten Linie nicht um das Recht als solches sondern die
Verfristung. Ist diese Konstruktion so alt, dass die Kenntnis von allen Verkehrsbeteiligten erwartet werden darf?

erikxxx
4.2.2025, 08:53:42
Hallo, erst mal vorweg: Ich kannte die Analogie auch nicht. Letztendlich sagt der BGH: Der
Schuldbeitrittist zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB, aber die Verbraucherschutzregelungen würden umgangen, wenn der Beitretende kein Widerrufsrecht hätte. Deshalb wird er bei wertender Betrachtung einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichgestellt, sofern es sich – wie hier – um ein von einem Unternehmer gewährtes Darlehen handelt (Rn. 10 des Urteils). Das bedeutet: Hätte der Verbraucher das Darlehen selbst aufgenommen, hätte die Bank ihn über sein Widerrufsrecht belehren müssen. Ohne Belehrung hätte sich die Widerrufsfrist verlängert. Hier ist er zwar „nur“ beigetreten, aber diese Grundsätze werden per Analogie auf den
Schuldbeitrittangewandt. Soweit ich das sehe, folgt die Rechtsprechung dieser Linie bereits seit 2005 (Rn. 11 des Urteils) und ist mittlerweile gefestigt. Vor diesem Hintergrund kann man durchaus vertreten, dass der Darlehensgeber eine entsprechende Aufklärungspflicht kennen musste – zumal er diese Belehrung ohnehin bei einem Vertragsabschluss mit einem Verbraucher beachten muss.