nemo tenetur und VE
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mafia-Pate P hat seine drei größten Konkurrenten im Berliner Heroinmarkt töten lassen. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Da alle anderen Aufklärungsmaßnahmen erfolglos bleiben, wird Polizist V als Verdeckter Ermittler auf P angesetzt. Nachdem er sein Vertrauen erworben hatte, spricht V den P gezielt auf den Tatvorwurf an. Dabei drängte er ihn mehrfach und eingehend dazu, sich ihm zu offenbaren. Schließlich gesteht P ihm die Taten.
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Einordnung des Falls
nemo tenetur und VE
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V verstößt gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 StPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V verstößt aber analog § 136 Abs. 1 StPO gegen die Belehrungspflicht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Vorgehen des V verstößt gegen § 136a StPO.
Nein!
4. P hat das selbständige Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Genau, so ist das!
5. Beweiserhebungen des verdeckten Ermittlers verstoßen immer gegen das nemo tenetur-Prinzip.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Das Vorgehen des V verstößt hier gegen den nemo tenetur-Grundsatz.
Ja!
Fundstellen
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