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nemo tenetur und VE
Sachverhalt
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Traunsteiner Brandstiftungsfall
T will sich umbringen und zündet das Mehrfamilienhaus an, in dem sie wohnt. Sie wird von Polizistin P verhaftet und schweigt nach ordnungsgemäßer Belehrung. P fährt die verletzte T ins Krankenhaus. Um eine Anamnese durchzuführen, fragt Arzt A die T, was denn geschehen sei, worauf T wahrheitsgemäß antwortet. P hört mit. In der Hauptverhandlung schweigen T und A. P sagt aus, was T dem A erzählt hat.
Beweisverwertungsverbot bei der Hörfalle
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.