Vorschussanspruchs des Verbrauchers (§ 475 Abs. 4 BGB)
16. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verbraucherin V bestellt bei reBuy (R) eine gebrauchte Xbox 360 für €50. Nach einer Woche Spielspaß funktioniert die Xbox nicht mehr, die LED blinkt nicht mehr grün, sondern rot. Der Mangel lag schon bei Gefahrübergang vor. V verlangt von R Nachbesserung; R sagt diese zu und erbittet die Zusendung der Xbox.
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Einordnung des Falls
Vorschussanspruchs des Verbrauchers (§ 475 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann Reparatur der Xbox verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt hier bei V.
Nein, das trifft nicht zu!
3. V muss die Transportkosten für die Zusendung zum Verkäufer letztlich selbst tragen.
Nein!
4. V kann einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
10.4.2021, 08:20:01
Total verwirrend, wenn der Käufer plötzlich V heißt 😂 soll aber kein Verbesserungsvorschlag sein, genau lesen ist eben immer wichtig 😉

TeamRahad 🧞
10.4.2021, 08:21:00
Oh, der Doppelklick auf Senden war keine Absicht 😅

Lukas_Mengestu
11.4.2021, 12:13:30
😀 Da ist der Sachverhalt aber tatsächlich auch etwas tricky. Beste Grüße, Lukas

Isabell
13.5.2021, 15:41:11
Ich bin auch herrlich drauf hereingefallen. Das schult aber das genaue Lesen 😉

HannaHaas
10.12.2023, 17:13:41
Ja das stimmt! In einer Strafrechtklausur hieß bei mir der Täter einmal O und das Opfer T... Habe ich zum Glück vor Abgabe noch gesehen und ganz schnell korrigieren können.. Das war gemein..😅

Außenbereichsinsel
22.1.2024, 19:33:57
Soweit ich mich erinnern kann, ist die Rechtsnatur des § 439 II BGB umstritten. Während Teile der Literatur der Norm den Anspruchscharakter absprechen, da diese nur dem Verkäufer selbst anfallende Aufwendungen iRd Nacherfüllung erfassen soll, hält der BGH den Abs. 2 für eine "Kostentragungsregel mit Anspruchscharakter" nicht aber einen Anspruch an sich. Ein Vertiefungshinweis wäre an dieser Stelle ggf. hilfreich.
as.mzkw
27.9.2024, 15:17:58
Was macht das im Ergebnis für einen Unterschied, v.a. für Klausuren?
Paul Hendewerk
17.2.2025, 13:04:52
@[as.mzkw](244917) Der BGH ist der Auffassung, der Käufer könne vom Verkäufer die Aufwendungen, die er zum Zwecke der Aufwendung tätigt, nach § 439 II BGB ersetzt verlangen, z. B. die Portokosten. Dagegen meinen Teil der Literatur, § 439 II BGB sei nur deklaratorischer Natur und stelle klar, der Verkäufer müsse die Aufwendungen, die ihm im Zuge der Nacherfüllung anfallen, selbst tragen, der Käufer könne jedoch z. B. die Portokosten nicht ersetzt verlangen. Konsequenz dieser Literaturauffassung ist es, dass der Käufer keinen Anspruch hat.