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Die 18-jährige Schülerin S arbeitet mit Einverständnis ihrer Eltern auf dem Marktstand von Bauer B. Über die Vergütung haben sie bei Vertragsschluss nicht gesprochen.

Einordnung des Falls

Vergütungspflicht auch ohne Vereinbarung, § 612 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Muss S umsonst für B arbeiten, weil sie versäumt hat, mit ihm ein Gehalt zu vereinbaren?

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Nein!

Die Vergütungspflicht ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 611a Abs. 2 BGB). Fehlt eine Vereinbarung darüber, ob eine Vergütung gezahlt wird, so gilt eine solche Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn dies nach den Umständen zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht von dem Grundsatz aus, dass alle Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts anordnet, auch vergütungspflichtig sind.S' Verkaufstätigkeiten unterliegen Bs Weisungsrecht. Insoweit kann S auch erwarten, für diese vergütet zu werden.

2. Kann B aufgrund der fehlenden Vereinbarung nun einseitig die Höhe des Lohns festsetzen?

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Nein, das ist nicht der Fall!

Fehlt eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe, so gilt die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612 Abs. 2 BGB).B ist somit verpflichtet, an S die Vergütung zu zahlen, die für Tätigkeiten an einem Verkaufsstand auf dem Markt üblich sind. Besteht in dem Tätigkeitsbereich kein Tarifvertrag, so bereitet die Ermittlung des üblichen Lohns in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. Als Untergrenze gilt der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 Abs. 1, 2 MiLoG). Der übliche Lohn ist hierauf aber nicht beschränkt, sondern kann durchaus darüber liegen.

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