Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Vergütungspflicht auch ohne Vereinbarung, § 612 BGB
Vergütungspflicht auch ohne Vereinbarung, § 612 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 18-jährige Schülerin S arbeitet mit Einverständnis ihrer Eltern auf dem Marktstand von Bauer B. Über die Vergütung haben sie bei Vertragsschluss nicht gesprochen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vergütungspflicht auch ohne Vereinbarung, § 612 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Muss S umsonst für B arbeiten, weil sie versäumt hat, mit ihm ein Gehalt zu vereinbaren?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann B aufgrund der fehlenden Vereinbarung nun einseitig die Höhe des Lohns festsetzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Klima-Kleber
28.2.2023, 12:13:16
Dem Vertiefungshinweis steht im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit der S der § 22 II MiLoG i.V.m. § 2 II JArbSchG entgegen. Ein entsprechender Hinweis erscheint mir geboten.
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 10:55:17
Sehr guter Hinweis, Klima-Kleber! In der Tat gilt der Mindestlohn nicht für Minderjährige, sodass es bei ihnen bei fehlender Absprache ausschließlich auf die "übliche Vergütung" ankommt, die im Einzelfall ermittelt werden müsste (§ 612 Abs. 2 BGB). Für den Fall haben wir hier das Alter entsprechend angepasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Timurso
19.5.2023, 09:22:39
Ahh, jetzt versteh ich auch, wie es dazu kam, dass eine Volljährige mit Einverständnis der Eltern handelt. Da ist ggf. nochmal Anpassungsbedarf.
Johannes Nebe
19.5.2023, 09:01:21
Die Frage, ob der Arbeitgeber "einseitig" die Höhe der Vergütung festlegen kann, ist nicht optimal formuliert. Tatsächlich kann er die Höhe einseitig festlegen, solange dabei die übliche Vergütung nicht unterschritten wird. Was er also nicht kann, ist, den Lohn beliebig festzulegen. Das Gegenteil von einseitig wäre ja beidseitig, also dass der Lohn erneut ausgehandelt werden muss.
Timurso
19.5.2023, 09:20:48
Nein, der Arbeitgeber kann die Höhe nicht einseitig festlegen. Die Höhe ist per Gesetz festgelegt. Natürlich könnte er freiwillig mehr zahlen, aber das würde am Vertragsinhalt ohne darauf gerichteten Willen der anderen Partei nichts ändern. Und wäre darüber hinaus auch genauso, wenn eine Vergütung explizit festgelegt wurde.