Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")
6. Februar 2025
4 Kommentare
4,5 ★ (3.013 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschaft italienischen Rechts M mit Verwaltungssitz in Palermo, bietet die Aufbewahrung von Urnen an. Die italienische Gemeinde P verbietet eine solche Aufbewahrung. Nationales Recht sieht vor, dass Art. 49, 54 AEUV auch für italienische Staatsbürger Anwendung finden.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Anwendungsbereich ist vorliegend nicht eröffnet, weil die M ihren Primär-oder Sekundärsitz nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.
Nein!
3. Vorliegend besteht kein grenzüberschreitender Bezug, da der Sachverhalt nur Italien betrifft.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
30.4.2023, 11:13:58
Durch den Sachverhalt wird nicht klar, dass eine Umsetzung von Palermo in eine andere Gemeinde mit dem Anfangsbuchstaben P (im echten Fall Padova) erfolgen soll… vielleicht könnt ihr das noch ausbessern :)
Schwanzanwaltschaft
3.5.2024, 17:02:39
Verstehe den ganzen Fall nicht

FW
12.9.2024, 12:43:47
Ich auch nicht Warum gibt es überhaupt diese nationale Regelung, dass Italiener sich auch auf die
Niederlassungsfreiheitaus Art. 49 AEUV berufen können? Das ist doch gerade der Sinn und Zweck jeder europäischen Regelung. Und selbst wenn man annimmt, dass damit Art. 49 AEUV auch für reine Inlandssachverhalte gelten soll fehlt mir hier irgendwie der Sinn davon. Warum ändert man nicht einfach die einschlägigen Normen für die
Niederlassungsfreiheitim Inland, die nur für Italiener gilt? Völlig unnötig und nutzlos so eine Verweisung auf die Anwendbarkeit 😄

G0d0fMischief
4.1.2025, 14:06:04
@[FW](139488)@[Schwanzanwaltschaft](102976) Gem. Art. 53 EU-Teilnahmegesetz soll für italienische Staatsbürger ein Rechtsstandard nach unionsrechtlichem Maßstab gelten. Die Norm schreibt italienischen Gerichten vor italienischen Staatsbürgern die gleichen Rechte zuzusprechen, wie sie EU-Ausländern in derselben Situation zustehen würden. Sie wirkt damit der Inländerdiskriminierung entgegen. Die Norm führt aber NICHT dazu, dass ein
grenzüberschreitender Sachverhaltvorliegend zu bejahen ist, vielmehr ist die Norm so zu verstehen, dass die italienischen Gerichte bei der Urteilsfindung die „Vorteile“ des Unionsrechts auch für Inländer zusprechen soll. Das heißt hier wird im Endeffekt Unionsrecht durch die italienischen Gerichte angewendet. Der EuGH hat den italienischen Gerichten i.R.d. Vorlagefrage lediglich zur Umsetzung des Art. 53 EU-Teilnahmegesetz eine AUSLEGUNGSHILFE geboten. Dies war auch zwingend geboten, da Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 EUV eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts vorsieht und daher die nationalen Gerichte nicht selbstständig Unionsrecht auslegen sollen. Kurz gesagt: Durch Art. 53 EU-Teilnahmegesetz werden italienische Staatsbürger AUCH OHNE grenzüberschreitenden Sachverhalt den EU-Ausländern gleichgestellt. Dies erfolgt aber durch ein nationales Gesetz, das fordert, dass italienische Staatsbürger keine Inlandsdiskriminierung erfahren. lesenswert dazu: https://www.rewi.europa-uni.de/de/professuren/jean-monnet-oeffentl-recht-europarecht/_dokumente-bilder/deluxe-archiv/DeLuxe_06_2019.pdf Könnten die Moderatoren die Aufgabe vielleicht abändern, damit es verständlicher wird? @[Leo Lee](213375) @[
Lukas Mengestu](221887) @[Wendelin Neubert](409)