Öffentliches Recht
Europarecht
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gesellschaft italienischen Rechts M mit Verwaltungssitz in Palermo, bietet die Aufbewahrung von Urnen an. Die italienische Gemeinde P verbietet eine solche Aufbewahrung. Nationales Recht sieht vor, dass Art. 49, 54 AEUV auch für italienische Staatsbürger Anwendung finden.
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Einordnung des Falls
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja, in der Tat!
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2. Der persönliche Anwendungsbereich ist vorliegend nicht eröffnet, weil die M ihren Primär-oder Sekundärsitz nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.
Nein!
3. Vorliegend besteht kein grenzüberschreitender Bezug, da der Sachverhalt nur Italien betrifft.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
asanzseg
30.4.2023, 11:13:58
Durch den Sachverhalt wird nicht klar, dass eine Umsetzung von Palermo in eine andere Gemeinde mit dem Anfangsbuchstaben P (im echten Fall Padova) erfolgen soll… vielleicht könnt ihr das noch ausbessern :)
Schwanzanwaltschaft
3.5.2024, 17:02:39
Verstehe den ganzen Fall nicht
FW
12.9.2024, 12:43:47
Ich auch nicht Warum gibt es überhaupt diese nationale Regelung, dass Italiener sich auch auf die
Niederlassungsfreiheitaus
Art. 49 AEUVberufen können? Das ist doch gerade der Sinn und Zweck jeder europäischen Regelung. Und selbst wenn man annimmt, dass damit
Art. 49 AEUVauch für reine Inlandssachverhalte gelten soll fehlt mir hier irgendwie der Sinn davon. Warum ändert man nicht einfach die einschlägigen Normen für die
Niederlassungsfreiheitim Inland, die nur für Italiener gilt? Völlig unnötig und nutzlos so eine Verweisung auf die Anwendbarkeit 😄