Öffentliches Recht

Europarecht

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gesellschaft italienischen Rechts M mit Verwaltungssitz in Palermo, bietet die Aufbewahrung von Urnen an. Die italienische Gemeinde P verbietet eine solche Aufbewahrung. Nationales Recht sieht vor, dass Art. 49, 54 AEUV auch für italienische Staatsbürger Anwendung finden.

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Einordnung des Falls

Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV („Memoria")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Niederlassung voraus, also eine feste Einrichtung oder Infrastruktur, die der tatsächlichen Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit auf unbestimmte Zeit dient oder zu dienen bestimmt ist. Art. 49 Abs. 2 AEUV stellt die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften i.S.d. Art. 54 Abs. 2 AEUV, der Aufnahme und Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleich. Vorliegend handelt es sich bei M um eine Gesellschaft, die mit der Aufbewahrung der Urnen einer auf unbestimmte Zeit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, die eine feste Einrichtung erfordert. Der sachliche Anwendungsbereich ist somit eröffnet.
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2. Der persönliche Anwendungsbereich ist vorliegend nicht eröffnet, weil die M ihren Primär-oder Sekundärsitz nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.

Nein!

Die Niederlassungsfreiheit begünstigt Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurden (rechtliche Verknüpfung) und eine institutionelle Unionsverbindung aufweisen. Dafür genügt nach Art. 54 Abs. 1 AEUV die Erfüllung eines von drei Zugehörigkeitselementen: satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Union. M wurde nach italienischem Recht und somit nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet. Durch den Verwaltungssitz in Palermo ist auch die institutionelle Unionsverbindung gegeben. Der persönliche Anwendungsbereich ist damit eröffnet.

3. Vorliegend besteht kein grenzüberschreitender Bezug, da der Sachverhalt nur Italien betrifft.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Niederlassungsfreiheit nur auf Sachverhalte anwendbar, die Relevanz für das Unionsrecht haben und über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Es bedarf also eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Der vorliegende Sachverhalt betrifft zwar eine Gesellschaft italienischen Rechts und eine italienische Gemeinde auf italienischem Hoheitsgebiet. Allerdings führt die nationale Norm zu einem Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht. Dies ist ausreichend, um eine Unionsrechtsrelevanz des Sachverhalts anzunehmen. Der grenzüberschreitende Bezug ist durch die nationale Norm somit gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ASA

asanzseg

30.4.2023, 11:13:58

Durch den Sachverhalt wird nicht klar, dass eine Umsetzung von Palermo in eine andere Gemeinde mit dem Anfangsbuchstaben P (im echten Fall Padova) erfolgen soll… vielleicht könnt ihr das noch ausbessern :)

SCH

Schwanzanwaltschaft

3.5.2024, 17:02:39

Verstehe den ganzen Fall nicht

FW

FW

12.9.2024, 12:43:47

Ich auch nicht Warum gibt es überhaupt diese nationale Regelung, dass Italiener sich auch auf die

Niederlassungsfreiheit

aus

Art. 49 AEUV

berufen können? Das ist doch gerade der Sinn und Zweck jeder europäischen Regelung. Und selbst wenn man annimmt, dass damit

Art. 49 AEUV

auch für reine Inlandssachverhalte gelten soll fehlt mir hier irgendwie der Sinn davon. Warum ändert man nicht einfach die einschlägigen Normen für die

Niederlassungsfreiheit

im Inland, die nur für Italiener gilt? Völlig unnötig und nutzlos so eine Verweisung auf die Anwendbarkeit 😄


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