Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (Grundfall)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (Grundfall)
25. Januar 2025
4 Kommentare
4,9 ★ (8.829 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Waste-AG möchte eine Sammelstelle für Sperrmüll errichten. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Öffentliche Betriebe sind in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Sammeln von Sperrmüll ist eine öffentliche Aufgabe.
Ja!
3. Kann ein „öffentlicher“ Betrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in einer privatrechtlichen Rechtsform betrieben werden?
Genau, so ist das!
4. Die Sammelstelle der Waste-AG ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
27.7.2023, 14:52:25
Leo Lee
3.8.2023, 11:42:26
Hallo rlxxss, das
Gebot der Gebietsverträglichkeitfolgt aus dem jeweiligen Abs. I der §§ 2 - 9 BauNVO. Sprich, auch wenn das Vorhaben grds. oder ausnahmsweise zulässig ist, darf es dem "generellen Charakter" nicht widersprechen. Es muss immer gesichert sein, dass z.B. ein reines Wohngebiet dessen Charakter nicht verliert, weil etwa zu viele Handwerksbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Das
Gebot der Gebietsverträglichkeitist i.Ü. absolut herrschende Meinung (Siehe hierzu etwa BVerwG 4 C 1.02, https://www.bverwg.de/210302U4C1.02.0; Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1065). Liebe Grüße Leo