Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (Grundfall)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (Grundfall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Waste-AG möchte eine Sammelstelle für Sperrmüll errichten. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Gewerbegebiet (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Öffentliche Betriebe sind in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

In Gewerbegebieten sind öffentliche Betriebe allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 BauNVO). Öffentliche Betriebe sind solche Betriebe, mit denen öffentliche Aufgaben erfüllt werden.
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2. Das Sammeln von Sperrmüll ist eine öffentliche Aufgabe.

Ja!

Öffentliche Aufgaben sind solche der Daseinsvorsorge. Daseinsvorsorge sind alle Leistungen, die im Bereich der Grundversorgung der Gesamtbevölkerung notwendig sind, um die jeweilige Existenz zu sichern und die Möglichkeit der Teilnahme der Gesamtbevölkerung am gesellschaftlichen Leben zu optimieren. Zu dieser Grundversorgung zählt auch die zweckentsprechende Entsorgung von Abfällen, deren erster Schritt ihre Sammlung ist.

3. Kann ein „öffentlicher“ Betrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in einer privatrechtlichen Rechtsform betrieben werden?

Genau, so ist das!

Für die Frage, ob ein öffentlicher Betrieb i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 BauNVO vorliegt, ist alleine der Betriebszweck entscheidend. Welche Rechtsform der Betrieb hat und ob er von staatlichen Stellen oder Privaten betrieben wird, spielt hingegen keine Rolle, denn auch Private können öffentliche Aufgaben erfüllen.

4. Die Sammelstelle der Waste-AG ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).

Ja, in der Tat!

In Gewerbegebieten sind öffentliche Betriebe allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 BauNVO). Öffentliche Betriebe sind solche Betriebe, mit denen öffentliche Aufgaben erfüllt werden.Die Sammelstelle für Sperrmüll dient der öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung. Dass ein Privater und nicht der Staat diesen Betrieb unterhält, ändert nichts an diesem Betriebszweck, auf den es i.R.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 BauNVO alleine ankommt.Besonderer Aufmerksamkeit bedarf hier im Einzelfall das ungeschriebene Merkmal der Gebietsverträglichkeit. An dieser kann es aufgrund einer etwaigen Geräusch- oder Geruchsbelastung fehlen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CR7

CR7

27.7.2023, 14:52:25

Woher folgt das ung. Merkmal der "Gebietsverträglichkeit“?

LELEE

Leo Lee

3.8.2023, 11:42:26

Hallo rlxxss, das Gebot der Gebietsverträglichkeit folgt aus dem jeweiligen Abs. I der §§ 2 - 9 BauNVO. Sprich, auch wenn das Vorhaben grds. oder ausnahmsweise zulässig ist, darf es dem "generellen Charakter" nicht widersprechen. Es muss immer gesichert sein, dass z.B. ein reines Wohngebiet dessen Charakter nicht verliert, weil etwa zu viele Handwerksbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. Das Gebot der Gebietsverträglichkeit ist i.Ü. absolut herrschende Meinung (Siehe hierzu etwa BVerwG 4 C 1.02, https://www.bverwg.de/210302U4C1.02.0; Tettinger/Erbguth/Mann-Erbguth Besonderes Verwaltungsrecht Rn. 1065). Liebe Grüße Leo


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