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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die als Fahrradlieferantin beschäftigte F benutzt für das Abrufen der Bestellungen ihr eigenes Mobiltelefon und zur Erledigung der Lieferfahrten ihr eigenes Fahrrad. F begehrt nun, dass ihr Arbeitgeber A ein internetfähiges Mobilfunkgerät und ein verkehrstüchtiges Fahrrad zur Verfügung stellt.

Einordnung des Falls

Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es gehört grundsätzlich zur Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers, dass er die Arbeitsmittel auf eigene Kosten zur Verfügung stellt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zum Inhalt der Arbeitsleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört es nicht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel auf eigene Kosten zur Verfügung stellt. Dies folgt aus einer den Arbeitsvertrag prägenden Grundannahme zur Pflichtenverteilung, wonach der Arbeitnehmer nur die Arbeitsleistung schuldet, während der Arbeitgeber das Substrat zur Verfügung stellen muss, mit dem die Arbeitsleistung erbracht wird.

2. F hat gegen A einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts.

Ja, in der Tat!

Der Arbeitgeber ist aus dem Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) verpflichtet, die erforderlichen, also essentiellen Arbeitsmittel auf seine Kosten bereit zu stellen. F benötigt ein Mobilfunktelefon zum Abrufen der Bestellungen und ein Fahrrad, um die Auslieferungen vornehmen zu können. Damit sind dies essentielle Arbeitsmittel, die von Arbeitgeber A auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt werden müssen.

3. Die Kompensation des Arbeitnehmers für die von ihm bereitgestellten Mittel anstelle der Bereitstellung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers ist stets unzulässig.

Nein!

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, dass der Arbeitnehmer auch eigene Arbeitsmittel einsetzt. Ihm wird insoweit bereits gesetzlich ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB analog zugebilligt. Soweit die Nutzung privater Arbeitsmittel in AGB vereinbart ist, stellt dies eine grundsätzlich unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 S. 1 BGB ), wonach der Arbeitgeber die Arbeitsmittel bereitstellt. Ausnahmsweise ist eine solche Vereinbarung deshalb nur dann zulässig, wenn zugleich eine angemessene Kompensation vereinbart ist. In dem vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall hatten die Fahrer für die Handynutzung überhaupt keine Entschädigung erhalten. Für die Nutzung des Fahrrads gabe es bloß ein Reparaturguthaben (€0,25/h), dass sie zudem ausschließlich bei Vertragswerkstätten aufbrauchen konnten. Beides war zu wenig.

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Yinan Zou

Yinan Zou

23.4.2023, 09:41:37

Hallo, ist die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln eine Hauptpflicht oder nur eine Nebenpflicht des Arbeitgebers? LG Yinan

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.4.2023, 09:50:05

Hallo Yinan Zou, bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln handelt es sich um eine sogenannte "

Nebenleistungspflicht

". Das sind solche Pflichten, die die Durchführung der Hauptleistungspflichten absichern und fördern. Da der Arbeitnehmer ohne Arbeitsmittel nicht arbeiten kann, dient die Pflicht des Arbeitgebers dazu, diese Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zu fördern. Relevant ist die Unterscheidung zB bei dem Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB. Dieses besteht nur im Hinblick auf die synallagmatisch verknüpften Hauptleistungspflichten (hier: Arbeit gegen Lohn). Mehr zur Terminologie im Schuldrecht findest Du in der folgenden Aufgabe: https://applink.jurafuchs.de/DC2RZ4RLfzb Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team


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