Entziehung der Gesamtzusage

12. Februar 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chefin C ist begeistert über das letzte Geschäftsjahr. Sie stellt im Januar folgende Nachricht ins Intranet ein: „Ihr seid spitze - dieses Jahr bekommt ihr zwei zusätzliche Urlaubstage!“ Als im März die Zahlen schlechter werden, nimmt sie die Nachricht wieder heraus.

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Einordnung des Falls

Entziehung der Gesamtzusage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Nachricht im Januar handelt es sich um eine Gesamtzusage.

Genau, so ist das!

Eine Gesamtzusage ist die (1) an alle Arbeitnehmerinnen (oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen) (2) in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, (3) zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen.K hat allen Arbeitnehmerinnen über das Intranet zwei zusätzliche Urlaubstage versprochen und damit eine Leistung, die über die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag hinausgeht.
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2. Indem C die Nachricht im März wieder löschte, ist sie gegenüber ihrer aktuellen Belegschaft nicht mehr an die Zusage gebunden.

Nein, das trifft nicht zu!

Rechtsfolge der Gesamtzusage ist, dass der Inhalt des Vertrages zugunsten der Arbeitnehmerinnen ergänzt wird. Hat sich der Arbeitgeber nicht die Änderung oder den Widerruf vorbehalten, dann ist eine Änderung grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin möglich.C hat die Urlaubstage vorbehaltlos gewährt. Auch nachdem sie die Nachricht gelöscht hat, ist sie somit weiterhin daran gebunden.

3. Es macht für C also keinen Unterschied, ob sie die Nachricht im Intranet stehen lässt oder löscht.

Nein!

Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die Arbeitnehmerinnen beschränkt, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Erklärung beschäftigt waren. Auch später eingestellte Arbeitnehmerinnen können das hierin liegende Vertragsangebot nach § 151 BGB annehmen. Eine Annahme ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Angebot erloschen ist. Ergibt sich aus dem Angebot oder den Umständen kein Erlöschenszeitpunkt (§ 151 S. 2 BGB), so erlischt das Angebot erst mit einer gegenteiligen Erklärung.Zwar konnte C den zusätzlichen Urlaub der aktuellen Belegschaft nicht mehr widerrufen. Durch das Löschen der Nachricht hat C aber zumindest im Hinblick auf zukünftig eintretende Mitarbeiterinnen die Gesamtzusage aufgehoben.
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