Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Entziehung der Gesamtzusage
Entziehung der Gesamtzusage
12. Februar 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (8.349 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chefin C ist begeistert über das letzte Geschäftsjahr. Sie stellt im Januar folgende Nachricht ins Intranet ein: „Ihr seid spitze - dieses Jahr bekommt ihr zwei zusätzliche Urlaubstage!“ Als im März die Zahlen schlechter werden, nimmt sie die Nachricht wieder heraus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entziehung der Gesamtzusage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Nachricht im Januar handelt es sich um eine Gesamtzusage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem C die Nachricht im März wieder löschte, ist sie gegenüber ihrer aktuellen Belegschaft nicht mehr an die Zusage gebunden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es macht für C also keinen Unterschied, ob sie die Nachricht im Intranet stehen lässt oder löscht.
Nein!
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