Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Rechtsradikaler R ist Mitglieder einer rechten Terrorzelle. Erklärtes Ziel der Terrorzelle ist es, die BRD aufzulösen. R kauft Haufen von Munition und Waffen. Die Polizei untersagt R, sich ohne Erlaubnis der Polizei von seinem Wohnsitz zu entfernen und Kontakt zu den anderen Mitglieder der Terrorzelle aufzunehmen.

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Einordnung des Falls

Aufenthaltsgebot und Kontaktverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bestehen im PolG NRW Standardermächtigungen zur Aufenthaltsvorgabe und dem Kontaktverbot?

Ja, in der Tat!

Im PolG NRW besteht sowohl eine Ermächtigungsgrundlage zur Aufenthaltsvorgabe (§ 34b Abs. 1 S. 1 PolG NRW) als auch zum Kontaktverbot (§ 34b Abs. 1 S. 2 PolG NRW). Bei der Aufenthaltsvorgabe kann die Polizei einer Person untersagen, sich ohne deren Erlaubnis von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten. Beim Kontaktverbot kann die Polizei den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen. Beide Standardmaßnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die beide Maßnahmen sind relativ neue Instrumente der Gefahrenabwehr.
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2. Das Amtsgericht muss die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot anordnen.

Ja!

Für das Aufenthaltsverbot und das Kontaktverbot gelten spezielle formelle Rechtmäßigkeitsvorgaben, die § 34 b PolG NRW selbst bestimmt. Auf Antrag der Behördenleitung oder deren Vertretung müssen beide Maßnahmen durch Amtsgericht angeordnet werden § 34 b Abs. 2 PolG NRW). Der Antrag und die Anordnungen muss bestimmte Angaben beinhalten § 34 b Abs. 3, 4 PolG NRW). Die Anordnung muss zudem schriftlich sein § 34 b Abs. 4 PolG NRW.

3. Die Polizei kann ein Aufenthaltsvorgabe oder Kontaktverbot zur Abwehr jeglicher Gefahr erlassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch auf materieller Ebene sind die Hürden für Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot hoch. Die Maßnahmen müssen der Verhütung von terroristischen Straftaten nach § 8 Abs. 4 PolG NRW dienen. Es muss der begründete Verdacht bestehen, dass die betroffene Person terroristische Straften innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen. Zusätzlich sind die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes zulässig.

4. Für das Vorliegen einer terroristischen Tat reicht es aus, dass die Begehung irgendeiner Straftat durch ein Mitglied irgendeiner verfassungsfeindlichen Organisation droht.

Nein, das trifft nicht zu!

Für eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot ist nicht ausreichend, dass die Begehung irgendeiner Straftat durch ein Mitglied irgendeiner verfassungsfeindlichen Organisation droht. Zum einen listet § 8 Abs. 4 PolG NRW nur bestimmte, besonders schwerwiegende Straftaten als terroristische Taten auf. Zum anderen muss die Tat eine gewisse Wirkungsmacht entfalten können, indem sie beispielsweise die Bevölkerung einschüchtern oder staatliche Strukturen schädigen soll. Aus dem Verhalten des R kann der Rückschluss gezogen werden, dass er Taten plant, die unter § 8 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW fallen könnten (Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung). Zudem kann aus dem Zweck der Terrorzelle der Rückschluss gezogen werden, dass auch die Taten das Ziel haben, die BRD aufzulösen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

6.1.2024, 14:14:57

S.o.

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 10:53:20

Hallo Dogu, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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