+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hält es für wahrscheinlich, dass Rechtsradikaler R in Zukunft einen Anschlag auf den Stadtrat verüben könnte. Die Polizei verfügt deshalb, dass R jeden Mittwoch zur Zeit der Stadtratssitzung bei der Polizeidienststelle vorstellig werden muss.

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Einordnung des Falls

Meldeanordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Meldeauflage wird die Polizei ermächtigt, regelmäßig den Wohnsitz der betroffenen Person aufzusuchen, um zu überprüfen, ob die Person noch anzufinden ist.

Nein!

Bei der polizeilichen Meldeauflage handelt es sich um eine polizeiliche Anordnung, durch die die betroffene Personen verpflichtet ist, sich bei der Polizeidienststelle an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten zu melden. Die Maßnahmen wird insbesondere gegenüber Hooligans, Sexualstraftätern oder Gefährdern eingesetzt. Ziel ist es, Personen von einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit fernzuhalten, um eine Straftatbegehung zu verhindern.
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2. Es besteht eine eigenständige Standardmaßnahme für die Meldeanordnung im PolG NRW.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das PolG NRW sieht keine eigenständige Standardermächtigung für die Meldeauflage vor. Die Polizei basiert deshalb die Meldeanordnung auf die polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW). Teilweise wird in den Polizeigesetzen andere Länder die Meldeanordnung ausdrücklich geregelt, so in Bayern (Art. 16 Abs. 2 S. 2 BayPAG), Hessen ( § 30a HSOG) oder Niedersachsen (§ 16a NPOG ).

3. Es bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken, die Meldeauflage auf die polizeiliche Generalklausel zu stützen.

Nein, das trifft nicht zu!

Standardmaßnahmen typisieren das polizeiliche Handeln (Typisierungsfunktion). Der Gesetzgeber definiert die Eingriffsvoraussetzungen für häufig vorkommende oder besonders eingriffsintensive polizeiliche Maßnahmen selbst und wahrt dadurch den Vorbehalt des Gesetzes (Legitimationsfunktion). Für typische oder besonders eingriffsintensive Maßnahmen bestehen die Standardmaßnahmen; für atypische oder eingriffsschwache Maßnahmen besteht die Generalklausel. Problematisch ist, dass die Meldeauflage mittlerweile ein häufig genutztes polizeiliches Instrument ist und sich in der Gefahrenabwehr als gängiges Mittel etabliert hat. Viele kritisieren, dass es sich um keine atypische Situation mehr handele, welche eine Anwendung der Generalklausel rechtfertigen würde.
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