Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit nach § 222 StGB: an Trunkenheit angepasstes Fahren
Fahrlässigkeit nach § 222 StGB: an Trunkenheit angepasstes Fahren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T fährt mit 1,5 Promille BAK aber sonst ordnungsgemäß, als die am Fahrbahnrand spielende 5-jährige M unvermittelt auf die Straße läuft und es zu einem tödlichen Unfall kommt. Bei einem ihrem Zustand angepassten Tempo, wäre dieser nicht passiert, indes schon, wenn T nicht betrunken gewesen wäre.
Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fahrlässigkeit nach § 222 StGB: an Trunkenheit angepasstes Fahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, in dem sie unter Alkoholeinfluss Auto fuhr (§ 222 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tod der M war auch objektiv vorhersehbar.
Ja, in der Tat!
3. Nach einer Ansicht in der Literatur ist M´s Tod der T auch objektiv zurechenbar, da der Unfall auch passiert wäre, wenn T nicht betrunken gewesen wäre.
Nein!
4. Nach der Rechtsprechung besteht indes ein hinreichender Zusammenhang, weil T ihre Geschwindigkeit nicht ihrer herabgesetzten Fahrtüchtigkeit angepasst hat.
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
smend40
14.10.2021, 12:59:40
Das ist doch primär ein Problem des Pflichtwidrigkeits- und nicht (wie suggeriert)
Schutzzweckzusammenhangs? Genauer, welches hypothetische Verhalten Maßstab für die Beurteilung des
Pflichtwidrigkeitszusammenhangs bilden soll? Auf den Schutzzweck kommt es hier doch höchstens sekundär (i.e. bei der Beurteilung, welches (pflichtgemäße) Verhalten hinzuzudenken ist) an?
Lukas_Mengestu
15.10.2021, 11:27:53
Vielen Dank smend40! Für die
objektive Zurechnungbedarf es sowohl des
Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, als auch des
Schutzzweckzusammenhangs. Im vorliegenden Fall muss der Schwerpunkt indes in der Tat auf dem
Pflichtwidrigkeitszusammenhangliegen und der Frage, welches Alternativverhalten hier gefordert wird. Wir haben die Aufgabe entsprechend überarbeitet. Schau Sie Dir gerne noch einmal an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
31.5.2023, 10:27:57
Ich stehe auf dem Schlauch: Warum knüpft die Rechtsprechung dann nicht einfach direkt an § 3 I 2 StVO an? Auch hier würde ja ein Sorgfaltspflichtverstoß vorliegen, der vorhersehbar war, oder nicht?
itsAnna
15.10.2023, 10:24:44
Die letzte Frage verwirrt mich ein wenig. Wir knüpfen vorher immer daran an, dass T betrunken gefahren ist. Nach der Vermeindbarkeitstheorie wäre aber der Unfall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen, wäre sie nüchtern gefahren. Natürlich wäre der Unfall nicht eingetreten, wenn T langsamer gefahren wäre, aber dann müssten wir doch als strafbare Handlung eben auch an dieses an ihre Verhältnisse nicht angepasste Schneller-Fahren anknüpfen.
Leo Lee
22.10.2023, 12:43:19
Hallo itsAnna, du hast völlig Recht damit, dass es etwas komisch ist, dass wir bei der FL daran anknüpfen, dass der Fahrer eben so fahren muss, wie er „betrunken in der Lage“ ist. Damit knüfpen wir eben an eine rechtMÄßIGE, sondern, rechtsWIDRIGE Alternativhandlung an. Deshalb hat diese Entscheidung viel Kritik erfahren. Vermutlich hat jedoch der BGH so entschieden, um die Person noch für die fahrlässige Tötung zu bestrafen: Also aus kriminalpolitischen Gründen. Eine nähere Erläuterung der Kritik findest du u.a. bei Wessels/Beulke/Satzger AT 52. Auflage, Rn. 1131 :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Tobi0
23.1.2024, 17:57:34
Ich finde die vorletzte Frage missverständlich. Eine Ansicht kann auch eine Einzelansicht sein. Und ich wette darauf, das irgendjemand die Rspr unterstützt. Deshalb vielleicht "nach überwiegender Ansicht" formulieren