Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Identitätsfeststellung
Identitätsfeststellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S sitzt in ihrem Lieblingsimbiss auf der Kö. Plötzlich stürmt die Polizei das Gebäude und verlangt von S und allen anderen Anwesenden, Namen und Wohnanschrift zu nennen. Die Polizei bekam den Hinweis, die Imbissbetreiberin handele mit Drogen im großen Stil.
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Einordnung des Falls
Identitätsfeststellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verlangen des P, dass S Namen und Wohnanschrift nennen soll, stellt eine Befragung ( § 9 Abs. 2, Abs. 3 PolG NRW) dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?
Genau, so ist das!
3. Für eine rechtmäßige Identitätskontrolle muss immer eine konkrete Gefahr vorliegen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.