Identitätsfeststellung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S sitzt in ihrem Lieblingsimbiss auf der Kö. Plötzlich stürmt die Polizei das Gebäude und verlangt von S und allen anderen Anwesenden, Namen und Wohnanschrift zu nennen. Die Polizei bekam den Hinweis, die Imbissbetreiberin handele mit Drogen im großen Stil.

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Einordnung des Falls

Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verlangen des P, dass S Namen und Wohnanschrift nennen soll, stellt eine Befragung ( § 9 Abs. 2, Abs. 3 PolG NRW) dar.

Nein!

Die Polizei ist auch im Rahmen einer Befragung befugt, die befragte Person nach ihren Personalien zu fragen. Die Feststellung der Identität ist allerdings nur von § 9 Abs. 2 PolG NRW umfasst, wenn sie der weiteren Gewinnung sachdienlicher Informationen zu einem späteren Zeitpunkt dient. Die Feststellung der Identität muss also im weiteren Sinne auch der Sachverhaltsaufklärung und Informationsbeschaffung dienen. P verlangt von S, dass sie Namen und Anschrift nennen soll. Dies erfolgt nicht mit dem Zweck, S später für eine Informationsbeschaffung erreichen zu können. P verlangt, dass sich S ausweisen soll, damit P weiß, wer S ist. Es liegt keine Feststellung der Identität im Rahmen einer Befragung vor ( § 9 Abs. 2, Abs. 3 PolG NRW).
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2. Eine Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?

Genau, so ist das!

Eine Identitätsfeststellung ermöglicht der Polizei in Erfahrung zu bringen, mit welcher Person sie es genau zu tun hat. Die Polizei kann personenbezogenen Daten über die Person erheben, worunter der Vor-, Nachname, der Geburtstag, -ort, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit fällt. Die Identitätsfeststellung beseitigt die Gefahr am polizeilichen Schutzgut in der Regel nicht unmittelbar, sondern ermöglicht weitere Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung. Die Polizei möchte die Personalien von S feststellen. Es liegt eine Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW) vor. Die Bezeichnung der Standardmaßnahme als Identitätsfeststellung ist eigentlich ungenau. Vielmehr ist die Feststellung das Ergebnis der polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen.

3. Für eine rechtmäßige Identitätskontrolle muss immer eine konkrete Gefahr vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Polizei kann die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen (§ 12 Abs. 1 Nr.1 PolG NRW ). Gemeint ist eine konkrete Gefahr. Darüberhinaus kann die Polizei die Identität von Personen aber auch in abstrakten Gefahrensituationen feststellen. Die Polizei kann Identitätsfeststellungen an „gefährlichen und verrufenen Orten“ (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ), an „gefährdeten Orten“ (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ) und an eingerichteten Kontrollstellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW ) vornehmen.
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