Identitätsfeststellung

21. Mai 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S sitzt in ihrem Lieblingsimbiss auf der Kö. Plötzlich stürmt die Polizei das Gebäude und verlangt von S und allen anderen Anwesenden, Namen und Wohnanschrift zu nennen. Die Polizei bekam den Hinweis, die Imbissbetreiberin handele mit Drogen im großen Stil.

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Einordnung des Falls

Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Verlangen des P, dass S Namen und Wohnanschrift nennen soll, stellt eine Befragung ( § 9 Abs. 2, Abs. 3 PolG NRW) dar.

Nein!

Die Polizei ist auch im Rahmen einer Befragung befugt, die befragte Person nach ihren Personalien zu fragen. Die Feststellung der Identität ist allerdings nur von § 9 Abs. 2 PolG NRW umfasst, wenn sie der weiteren Gewinnung sachdienlicher Informationen zu einem späteren Zeitpunkt dient. Die Feststellung der Identität muss also im weiteren Sinne auch der Sachverhaltsaufklärung und Informationsbeschaffung dienen. P verlangt von S, dass sie Namen und Anschrift nennen soll. Dies erfolgt nicht mit dem Zweck, S später für eine Informationsbeschaffung erreichen zu können. P verlangt, dass sich S ausweisen soll, damit P weiß, wer S ist. Es liegt keine Feststellung der Identität im Rahmen einer Befragung vor ( § 9 Abs. 2, Abs. 3 PolG NRW).
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2. Eine Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?

Genau, so ist das!

Eine Identitätsfeststellung ermöglicht der Polizei, in Erfahrung zu bringen, mit welcher Person sie es genau zu tun hat. Die Polizei kann personenbezogenen Daten erheben, worunter der Vor- und Nachname, der Geburtstag und Geburtsort, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit fällt. Die Identitätsfeststellung beseitigt die Gefahr für das polizeiliche Schutzgut in der Regel nicht unmittelbar, sondern ermöglicht weitere Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung. Die Polizei möchte die Personalien von S feststellen. Es liegt eine Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW) vor. Die Bezeichnung der Standardmaßnahme als Identitätsfeststellung ist eigentlich ungenau. Vielmehr ist die Feststellung das Ergebnis der polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen.

3. Für eine rechtmäßige Identitätskontrolle muss immer eine konkrete Gefahr vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Polizei kann die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen (§ 12 Abs. 1 Nr.1 PolG NRW ). Ausreichend ist jedenfalls eine konkrete Gefahr. Darüber hinaus kann die Polizei die Identität von Personen aber auch in abstrakten Gefahrensituationen feststellen, beispielsweise an „gefährlichen und verrufenen Orten“ (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ), an „gefährdeten Orten“ (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ) und an eingerichteten Kontrollstellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

tigan

17.4.2025, 15:55:18

Aus meiner Sicht kann mit den Angaben im Sachverhalt genauso gut davon ausgegangen werden, dass eine Befragung iSd § 9 II, III PolG NRW vorliegt. Alleine die Anwesenheit im Restaurant lässt die Annahme rechtfertigen, dass A sachdienliche Angaben zu dem möglichen Drogenverkauf machen kann und damit ist aus meiner Sicht auch eine Befragung gegeben. Aus dem Sachverhalt geht meines Erachtens weder eindeutig hervor, dass P die S nur auffordert sich auszuweisen, damit er weiß wer S ist, noch, dass er sich sachdienliche Hinweise erhofft. Ich fände daher einen Hinweis im Sachverhalt darauf, dass keine

Tatsachen die Annahme rechtfertigen

, dass A sachdienliche Hinweise geben kann, sehr hilfreich.

SI

sin000

26.4.2025, 18:29:13

Bei Jurafuchs ist ja ganz typisch, dass das Bild zu der Aufgabenstellung/dem Sachverhalt gehört - hier sagt der Polizist im Bild "Ausweise bitte", damit wird mMn deutlich, dass es um eine Identitäts

feststellung

geht


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