Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Nach der Substanztheorie ist der Wille zur Enteignung der Sache selbst zu bejahen, wenn der Täter im Augenblick der Wegnahme (dem entscheidenden Zeitpunkt) den Vorsatz hat, die Sache dem Eigentümer auf Dauer zu entziehen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024