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Wegfall der Erforderlichkeit – „Unnötige Organspenderegelung“
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Abweichungskompetenz der Länder bei der Hochschulzulassung (Art. 72 Abs. 3 GG)
Das Land L erlässt das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte in L zusätzlich zur Hochschulzulassung eine spezielle Zulassungsprüfung absolvieren müssen. Allerdings existiert bereits ein Hochschulzulassungsgesetz des Bundes, das die Voraussetzungen der Hochschulzulassung regelt.
Anwendungsvorrang und Wiederinkrafttreten bei abweichender Landesregelung (Art. 72 Abs. 3 S. 2–3 GG)
Ein Hochschulzulassungsgesetz (BHZG I) des Bundes regelt die Voraussetzungen der Hochschulzulassung abschließend. Das Land L erlässt dennoch das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte zusätzlich eine Zulassungsprüfung absolvieren müssen, wenn sie ein Studium in L aufnehmen wollen. Der Bund beschließt daraufhin erneut das Bundeshochschulgesetz (BHZG II).