Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
17. Februar 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (19.708 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Land L erlässt das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte in L zusätzlich zur Hochschulzulassung eine spezielle Zulassungsprüfung absolvieren müssen. Allerdings existiert bereits ein Hochschulzulassungsgesetz des Bundes, das die Voraussetzungen der Hochschulzulassung regelt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das AUG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Land L die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das AUG fehlt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Genau, so ist das!
3. Der Bund ist ausnahmsweise für das AUG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artt. 71, 73 GG) besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das AUG fällt unter den Kompetenztitel der Hochschulzulassung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-4 GG) liegt vor.
Ja!
5. Der Bund hat mit dem Hochschulzulassungsgesetz des Bundes von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dann automatisch gesperrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Das AUG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
7. L darf vom Hochschulzulassungsgesetz des Bundes abweichen (Art. 72 Abs. 3 GG).
Ja!
8. L hat die Gesetzgebungskompetenz für das AUG (Art. 72 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!