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Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
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Abwandlung: "Hochschulzulassung mit Ping-Pong" (Art. 72 Abs. 3 S. 2-3 GG) [F]
Ein Hochschulzulassungsgesetz (BHZG I) des Bundes regelt die Voraussetzungen der Hochschulzulassung abschließend. Das Land L erlässt dennoch das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte zusätzlich eine Zulassungsprüfung absolvieren müssen, wenn sie ein Studium in L aufnehmen wollen. Der Bund beschließt daraufhin erneut das Bundeshochschulgesetz (BHZG II).
Abweichungsfester Kern - "Jagdunsicherheiten" (F)
Land L will Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ermöglichen, den „Kleinen Jugendjagdschein“ zu erwerben. Dafür wird § 12a in das Landesjagdgesetz (LJagdG) von L eingefügt. Dieser berechtigt zur Jagd auf kleine Nagetiere. Der Bund verweist auf § 16 BJagdG und meint, L dürfe in diesem Bereich keine Regelungen treffen.