Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Land L erlässt das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte in L zusätzlich zur Hochschulzulassung eine spezielle Zulassungsprüfung absolvieren müssen. Allerdings existiert bereits ein Hochschulzulassungsgesetz des Bundes, das die Voraussetzungen der Hochschulzulassung regelt.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3 GG) - Hochschulzulassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das AUG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Land L die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das AUG fehlt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Genau, so ist das!
3. Der Bund ist ausnahmsweise für das AUG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artt. 71, 73 GG) besteht.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Das AUG fällt unter den Kompetenztitel der Hochschulzulassung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-4 GG) liegt vor.
Ja!
5. Der Bund hat mit dem Hochschulzulassungsgesetz des Bundes von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dann automatisch gesperrt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Das AUG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
7. L darf vom Hochschulzulassungsgesetz des Bundes abweichen (Art. 72 Abs. 3 GG).
Ja!
8. L hat die Gesetzgebungskompetenz für das AUG (Art. 72 Abs. 3 GG).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tim
8.2.2023, 00:54:33
Der Bund könnte bei erneutem Beschluss des Hochschulzulassungsgesetzes wieder Anwedungsvorrang des Bundesgesetzes erzeugen. Allerdings könnte wiederum darauf auch das Land sein AUG erneut unverändert schließen? Eigentlich befinden wir uns in einer Patt Situation?
Paul König
8.2.2023, 06:52:12
Genau, Tim! Diese"Ping-Pong-Gesetzgebung" ist theoretisch möglich, kommt in der Praxis aber nicht vor... Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780)
lennart20
22.2.2023, 11:04:22
Warum hätte das Bundesgesetz wieder Vorrang? Aufgrund von lex posterior derogat legi priori?
lennart20
22.2.2023, 11:14:07
Hat sich im folgenden geklärt
Nilson2503
25.7.2023, 22:26:15
Obgleich eine solche Ping-Pong-Gesetzgebung praktisch nicht vorkommt, mit welchen Erwägungen würde man ein solches Problem theoretisch auflösen können? Gibt es eine Grenze, ab wie vielen „Ping-Pong-Runden“ man sich für Bund/Land entscheidet? Würde man wie folgt systematisch zugunsten der Länder argumentieren können: Grds. Haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 I GG die Befugnis, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der Umstand, dass Art. 72 III GG hiervon eine Ausnahme macht, könnte einen dazu verleiten lassen, dass man im Zweifel das Gesetz des Landes „endgültig“ anerkennt, oder?
Paul König
27.7.2023, 13:53:17
Hey @[prädikatsnils2503](175300), das ist eine offene Frage. Ich gehe davon aus, dass man das in einem solchen theoretischen Fall einfach laufen lassen müsste, bis es einem der Beteiligten zu dumm wird und das Spiel aufgibt. Das Recht setzt der Politik insoweit nur einen Rahmen und wenn sich die politischen Akteurinnen zu solchen Spielchen entscheiden, verlassen sie diesen verfassungsrechtlichen Rahmen eben nicht. Deine Argumentation lässt sich aber hören und würde sicherlich auch so vertreten werden, wenn es mal dazu kommen sollte!