+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück zum Preis von 300.000 €. Er beauftragt seine Bank (B1) mit der Zahlung des Kaufpreises, indem er per Onlinebanking 300.000 € an V überweist. B1 überweist das Geld. Nachdem die Überweisung bei Vs Bank (B2) eingeht, schreibt diese dem V 300.000 € gut.
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Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat eine Gutschrift von 300.000 auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Ja, in der Tat!
„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. V hat durch die Überweisung eine Gutschrift auf seinem Konto in Höhe von 300.000 € erlangt. Darin liegt ein abstraktes Schuldversprechen der B2 (§ 780 BGB), V im Kontokorrent einen Betrag in Höhe von 300.000 € zu schulden. Außerdem hat V einen Herausgabeanspruch gegen die Bank in Höhe des gutgeschriebenen Betrags (§§ 675c Abs. 1, 667 BGB bzw. §§ §§ 700 I 1, 2, 3, 488 I 2, 697, 695 BGB).
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2. V hat die Gutschrift durch Leistung der B2 erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. B2 hat die Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Girovertrag (§ 675f Abs. 2 BGB) mit V erlangt, indem sie ihrer Verpflichtung zur Gutschrift nachgekommen ist (§ 675t Abs. 1 BGB). Nach h.M. liegt aus objektivem Empfängerhorizont des V dennoch keine Leistung seiner Bank (B2) vor. Die Bank führt lediglich fremde Aufträge aus und mehrt nicht bewusst das Vermögen des V.
3. V hat die Gutschrift durch Leistung der B1 erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. B1 (Zahlungsdienstleister) hatte hier keine Verpflichtung gegenüber V (Anweisungsempfänger), auf die diese hätte leisten können wollen. Diese bestand vielmehr gegenüber K (Anweisender).
4. V hat die Gutschrift durch Leistung des K erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Aus Sicht des V wollte K mit der Zahlung seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag erfüllen. V hat die Gutschrift durch Leistung des K erlangt. Dies wird auch gestützt von Wertungsüberlegungen: V hat sich K als Geschäftspartner ausgesucht. Er darf mit der Leistung rechnen und hat im Gegenzug dafür auch die in K liegenden Risiken zu tragen (insbesondere das Insolvenzrisiko).
5. In dem Zahlungsauftrag des K liegt eine Anweisung im bereicherungsrechtlichen Sinne.
Ja, in der Tat!
Durch den Zahlungsauftrag autorisiert der Kontoinhaber die Bank (Zahlungsdienstleister), den Geldbetrag an den Zahlungsempfänger zu übermitteln. Diese Autorisierung (§ 675j BGB) stellt eine bereicherungsrechtliche Anweisung dar. Die Autorisierung kann auch in den speziellen Fällen des § 675p Abs. 2 – 4 BGB widerrufen werden. Es ist hilfreich, sich die entsprechenden Normen – soweit dies im jeweiligen Bundesland zulässig ist – im Gesetz zu markieren. So findet man sich in den unübersichtlichen Regeln der §§ 675 ff. BGB besser zurecht.
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