Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Grundstück zum Preis von 300.000 €. Er beauftragt seine Bank (B1) mit der Zahlung des Kaufpreises, indem er per Onlinebanking 300.000 € an V überweist. B1 überweist das Geld. Nachdem die Überweisung bei Vs Bank (B2) eingeht, schreibt diese dem V 300.000 € gut.
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Einordnung des Falls
Erlangtes Etwas bei einer Banküberweisung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat eine Gutschrift von 300.000 auf seinem Konto und damit die Verfügungsgewalt über diesen Betrag "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat die Gutschrift durch Leistung der B2 erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
3. V hat die Gutschrift durch Leistung der B1 erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat die Gutschrift durch Leistung des K erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. In dem Zahlungsauftrag des K liegt eine Anweisung im bereicherungsrechtlichen Sinne.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
7.9.2023, 19:01:56
Ich glaube, es wäre auch hilfreich, an einmal eingeführten Begriffen festzuhalten bzw. sie zumindest zu ergänzen. Die Bank ist ja nicht nur Zahlungsdienstleisterin, sondern insoweit auch Angewiesene, oder?