+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Tierhalterin T hält mehrere Tiere in ihrem privaten Haushalt. Die Veterinäre der zuständigen Behörde haben über 14 Jahre hinweg Missstände bei Ernährung, Pflege und Haltung der Tiere festgestellt. Deshalb erlässt die Behörde ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T.
Einordnung des Falls
Belastende Verfügung (behördliches Verbot) – Verwaltungsakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Ja, in der Tat!
Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.Durch das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot untersagt die Behörde der T auf Grundlage des besonderen Ordnungsrechts (hier: Tierschutzrecht, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG) einseitig ein bestimmtes Verhalten. Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
2. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Ja!
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt.
3. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Genau, so ist das!
Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen; auch Verwaltungsakte vorbereitende Maßnahmen haben keinen Regelungscharakter.Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist darauf gerichtet, unmittelbar Rechte der T aufzuheben und ihr Pflichten aufzuerlegen. Eine Regelung ist gegeben.