Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Belastende Verfügung (behördliches Verbot) – Verwaltungsakt

Belastende Verfügung (behördliches Verbot) – Verwaltungsakt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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besonders examenstauglich

Tierhalterin T hält mehrere Tiere in ihrem privaten Haushalt. Die Veterinäre der zuständigen Behörde haben über 14 Jahre hinweg Missstände bei Ernährung, Pflege und Haltung der Tiere festgestellt. Deshalb erlässt die Behörde ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T.

Diesen Fall lösen 99,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Belastende Verfügung (behördliches Verbot) – Verwaltungsakt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gegen T ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.Durch das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot untersagt die Behörde der T auf Grundlage des besonderen Ordnungsrechts (hier: Tierschutzrecht, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG) einseitig ein bestimmtes Verhalten. Eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
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2. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt.

3. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen; auch Verwaltungsakte vorbereitende Maßnahmen haben keinen Regelungscharakter.Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ist darauf gerichtet, unmittelbar Rechte der T aufzuheben und ihr Pflichten aufzuerlegen. Eine Regelung ist gegeben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

23.2.2021, 19:09:14

Hihihi Der Fall lief mal in unserer AG als Probeklausur und in NRW als Examensklausur im 2. Examen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

23.2.2021, 19:56:23

Danke für die Info, Isabell!

Marilena

Marilena

24.2.2021, 09:09:39

Isabell, weißt Du wann der Fall im 2. Examen in NRW lief? Also zB 2020 oder 2019? Danke für Deine Mithilfe!

Isabell

Isabell

24.2.2021, 09:17:01

Also nach Bearbeitetvermerk war das Entscheidungsdatum der 13.09.2011. Mehr kann ich leider nicht herausfinden. Man gibt uns leider nicht das Deckblatt mit Kennziffer 🤷‍♀️

Marilena

Marilena

24.2.2021, 09:19:16

Alles klar, danke Dir!

t o m m y

t o m m y

25.2.2021, 17:06:21

nicht zwingend VG trier, aber ein hundehaltungsverbot nach 16a I 2 nr. 3 tierschg wegen 2 verwahrlosten hunden lief in examen 1 im

apr

il 2019 (klausurteil 2 war dann passenderweise bvwerg 3 C 24/16)

EVA

evanici

9.9.2023, 19:32:24

Möchte nicht päpstlicher sein als der Papst, aber insoweit könnte man Maßnahme (=jedes Handeln mit Erklärungsgehalt) auch noch als eigenes Merkmal eines VA hier präsentieren...

Paulah

Paulah

10.9.2023, 10:33:05

Ja, das könnte man. Es gibt verschiedene Prüfschemata. Ich kenne welche mit fünf bis sieben Unterpunkten

MaxRaspody

MaxRaspody

16.11.2023, 22:16:22

Woraus geht hervor, dass Verneinungen oder Feststellungen Regelungscharakter haben? Dem Wesen nach ist diesen doch gerade zu eigen, lediglich etwas festzustellen und folglich nichts zu regeln.

MaxRaspody

MaxRaspody

16.11.2023, 22:16:44

(Etwas anderes gilt, wenn die Feststellung notwendig ist, um ein späteres Verhalten zu rechtfertigen, doch dann schwingt der Feststellung eine Regelung bei. Nämlich, dass späteres Verhalten gerechtfertigt ist)

LAULAUA

LaulauAC

13.5.2024, 17:17:30

Der feststellende Verwaltungsakt hat eine Titelfunktion und setzt damit auch eine Rechtsfolge.

DerChristoph

DerChristoph

29.7.2024, 10:34:44

Der Fall ist ja als besonders examenstauglich eingestuft. Im Gegensatz zu allen anderen Fällen aus dieser Playlist erkenne ich hier aber nicht die Schwierigkeit oder Brisanz. Wo liegt das examenstaugliche "Problem"? Was übersehe ich?

PP2

Pp2

10.8.2024, 15:01:05

Nichts brisantes nur dass Tierschutz gerade im 2. relevant ist und es sich daher lohnt mit den zentralen Normen vertraut zu machen


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