Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Umkreis von Stuttgart treten vermehrt epidemische Erkrankungen an Typhus auf. Bei einer Regierungsbesprechung wird festgestellt, dass Endiviensalat mit großer Wahrscheinlichkeit die Infektionsquelle ist. Das Innenministerium ordnete daraufhin ein Verkaufsverbot von Endiviensalat in den betroffenen Kreisen an.
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Einordnung des Falls
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verkaufsverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ einer „Behörde“ „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verkaufsverbot enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Damit die Maßnahme das Merkmal des „Einzelfalls“ (§ 35 S. 1, 2 VwVfG) erfüllt, muss sie konkret-individuell sein.
Nein!
4. Das Verkaufsverbot stellt eine abstrakt-generelle Rechtsnorm dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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