VA - Bebauungsplan
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.
Einordnung des Falls
VA - Bebauungsplan
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bebauungsplan ist eine "hoheitliche Maßnahme" "einer Behörde" "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Genau, so ist das!
2. Der Bebauungsplan enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Ja, in der Tat!
3. Der Bebauungsplan regelt auch einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Nein!
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Jose
3.8.2021, 17:51:34
Es ist irgendwie irritierend, dass in den ersten Fragen der § 35 S. 1 VwVfG zitiert ist, der ja letztendlich nicht erfüllt ist.

Lukas_Mengestu
3.12.2021, 15:34:43
Hallo Jose, da sich alle Voraussetzungen jeweils für sich aus § 35 S. 1 VwVfG ergeben, haben wir diesen bei allen Tatbestandsmerkmalen mitzitiert. Daraus folgt aus unserer Sicht nicht, dass damit gleichzeitig das Vorliegen aller Voraussetzungen und damit dessen Einschlägigkeit bejaht wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Method Man
14.9.2021, 07:45:37
Hallo Liebes Jurafuchs-Team, vielleicht könntet Ihr hier noch einen Beispielsfall für eine abstrakt-individuelle Regelung ergänzen. Ich kann verstehen, dass bisher keiner dabei ist, wenn die Regelung individuell ist liegt ja in beiden Alternativen ein VA vor. Das könnte aber beim Gesamtüberblick helfen 😀
Ugento
13.5.2023, 13:19:21
Hallo, wieso wird bei dem Fall mit dem Endivien-Salat die Einzelfallregelung bejaht aber in dem Fall des Bebauungsplan nicht? In beiden Fällen sind es doch unbestimmte Personen.

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 17:38:01
Hallo Ugento, hier musst Du aufpassen. Der Einzelfall grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab und hat zwei Elemente: a) den Sachverhalt und b) die betroffenen Personen. Eine Rechtsnorm liegt bei einem abstrakten Sachverhalt für eine unbestimmte, also generelle Personengruppe vor. Beim Endivien-Salat Fall lag zwar eine unbestimmte Personenanzahl vor (=generell), allerdings handelte es sich um einen konkreten Sachverhalt, nämlich die vom Salat ausgehende Seuchengefahr. Damit lag eien konkret-generelle Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) und eben keine Rechtsnorm vor. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juratiopharm
14.8.2023, 14:15:24
Der Unterschied liegt nicht zuletzt grade auch in § 10 BauGB, nach welchem Bebauungspläne als Satzungen erlassen werden, was eine abstrakt-generelle Wirkung herbeiführt. Die Unterscheidung stand also insoweit zur gesetzgeberischen Disposition.