leicht

Diesen Fall lösen 79,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.

Einordnung des Falls

VA - Bebauungsplan

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Bebauungsplan ist eine "hoheitliche Maßnahme" "einer Behörde" "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis.Der Bebauungsplan wird als Satzung von der Gemeinde beschlossen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und ist damit - ungeachtet der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planaufstellung (§ 4a BauGB) - eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Baurechts. Da eine hoheitliche Maßnahme vorliegt, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt. Die Gemeinde G nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist damit eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).

2. Der Bebauungsplan enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen.Der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 S. 1 BauGB) und begründet damit Rechte und Pflichten im Zusammenhang von Bauvorhaben. Eine Regelung ist gegeben.

3. Der Bebauungsplan regelt auch einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein!

Unter einer Einzelfall-Maßnahme versteht man jedenfalls eine konkret-individuelle Regelung. Das Merkmal „Einzelfall“ grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen, die abstrakt-generell sind, ab. Die Kategorien konkret und abstrakt beschreiben den Sachverhalt, die Kategorien individuell und generell den Personenkreis.Der Bebauungsplan regelt eine Vielzahl von Sachverhalten im gesamten Plangebiet (= abstrakt) für eine Vielzahl von Personen (= generell). Er regelt damit keinen "Einzelfall". Der Bebauungsplan ist folglich kein Verwaltungsakt, sondern ergeht als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Jurafuchs kostenlos testen


JO

Jose

3.8.2021, 17:51:34

Es ist irgendwie irritierend, dass in den ersten Fragen der § 35 S. 1 VwVfG zitiert ist, der ja letztendlich nicht erfüllt ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.12.2021, 15:34:43

Hallo Jose, da sich alle Voraussetzungen jeweils für sich aus § 35 S. 1 VwVfG ergeben, haben wir diesen bei allen Tatbestandsmerkmalen mitzitiert. Daraus folgt aus unserer Sicht nicht, dass damit gleichzeitig das Vorliegen aller Voraussetzungen und damit dessen Einschlägigkeit bejaht wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MEMA

Method Man

14.9.2021, 07:45:37

Hallo Liebes Jurafuchs-Team, vielleicht könntet Ihr hier noch einen Beispielsfall für eine abstrakt-individuelle Regelung ergänzen. Ich kann verstehen, dass bisher keiner dabei ist, wenn die Regelung individuell ist liegt ja in beiden Alternativen ein VA vor. Das könnte aber beim Gesamtüberblick helfen 😀

UGE

Ugento

13.5.2023, 13:19:21

Hallo, wieso wird bei dem Fall mit dem Endivien-Salat die Einzelfallregelung bejaht aber in dem Fall des Bebauungsplan nicht? In beiden Fällen sind es doch unbestimmte Personen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2023, 17:38:01

Hallo Ugento, hier musst Du aufpassen. Der Einzelfall grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab und hat zwei Elemente: a) den Sachverhalt und b) die betroffenen Personen. Eine Rechtsnorm liegt bei einem abstrakten Sachverhalt für eine unbestimmte, also generelle Personengruppe vor. Beim Endivien-Salat Fall lag zwar eine unbestimmte Personenanzahl vor (=generell), allerdings handelte es sich um einen konkreten Sachverhalt, nämlich die vom Salat ausgehende Seuchengefahr. Damit lag eien konkret-generelle Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) und eben keine Rechtsnorm vor. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juratiopharm

Juratiopharm

14.8.2023, 14:15:24

Der Unterschied liegt nicht zuletzt grade auch in § 10 BauGB, nach welchem Bebauungspläne als Satzungen erlassen werden, was eine abstrakt-generelle Wirkung herbeiführt. Die Unterscheidung stand also insoweit zur gesetzgeberischen Disposition.


© Jurafuchs 2024