VA - Bebauungsplan
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G stellt einen Bebauungsplan für ein Neubaugebiet auf, der die Rodung eines Waldes vorsieht. Umweltschützer A, der in G lebt, ist entsetzt, als der Plan trotz seiner Proteste beschlossen wird. Er will gegen den Bebauungsplan vorgehen.
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Einordnung des Falls
VA - Bebauungsplan
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bebauungsplan ist eine "hoheitliche Maßnahme" "einer Behörde" "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Bebauungsplan enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Der Bebauungsplan regelt auch einen "Einzelfall" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
3.8.2021, 17:51:34
Es ist irgendwie irritierend, dass in den ersten Fragen der
§ 35 S. 1 VwVfGzitiert ist, der ja letztendlich nicht erfüllt ist.
Lukas_Mengestu
3.12.2021, 15:34:43
Hallo Jose, da sich alle Voraussetzungen jeweils für sich aus
§ 35 S. 1 VwVfGergeben, haben wir diesen bei allen Tatbestandsmerkmalen mitzitiert. Daraus folgt aus unserer Sicht nicht, dass damit gleichzeitig das Vorliegen aller Voraussetzungen und damit dessen Einschlägigkeit bejaht wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Method Man
14.9.2021, 07:45:37
Hallo Liebes Jurafuchs-Team, vielleicht könntet Ihr hier noch einen Beispielsfall für eine abstrakt-individuelle Regelung ergänzen. Ich kann verstehen, dass bisher keiner dabei ist, wenn die Regelung individuell ist liegt ja in beiden Alternativen ein VA vor. Das könnte aber beim Gesamtüberblick helfen 😀
Ugento
13.5.2023, 13:19:21
Hallo, wieso wird bei dem Fall mit dem Endivien-Salat die Einzelfallregelung bejaht aber in dem Fall des Bebauungsplan nicht? In beiden Fällen sind es doch unbestimmte Personen.
Lukas_Mengestu
15.5.2023, 17:38:01
Hallo Ugento, hier musst Du aufpassen. Der Einzelfall grenzt Verwaltungsakte von Rechtsnormen ab und hat zwei Elemente: a) den Sachverhalt und b) die betroffenen Personen. Eine Rechtsnorm liegt bei einem abstrakten Sachverhalt für eine unbestimmte, also generelle Personengruppe vor. Beim Endivien-Salat Fall lag zwar eine unbestimmte Personenanzahl vor (=generell), allerdings handelte es sich um einen konkreten Sachverhalt, nämlich die vom Salat ausgehende Seuchengefahr. Damit lag eien konkret-generelle Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG) und eben keine Rechtsnorm vor. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juratiopharm
14.8.2023, 14:15:24
Der Unterschied liegt nicht zuletzt grade auch in § 10 BauGB, nach welchem Bebauungspläne als Satzungen erlassen werden, was eine abstrakt-generelle Wirkung herbeiführt. Die Unterscheidung stand also insoweit zur gesetzgeberischen Disposition.
BruceTwarze
24.9.2024, 14:23:44
Ich denke @[Juratiopharm](137466)s Argument ist hier entscheidend. Ansonsten ließe es sich mMn auch gut vertreten eine AV anzunehmen, da der Bebauungsplan je nach Umfang schon ziemlich konkret sein kann.