Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der Verwaltungsakt
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Umkreis von Stuttgart treten vermehrt epidemische Erkrankungen an Typhus auf. Bei einer Regierungsbesprechung wird festgestellt, dass Endiviensalat mit großer Wahrscheinlichkeit die Infektionsquelle ist. Das Innenministerium ordnete daraufhin ein Verkaufsverbot von Endiviensalat in den betroffenen Kreisen an.
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Einordnung des Falls
Verwaltungsakt nach § 35 S. 1, 2 VwVfG – Abgrenzung von Allgemeinverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verkaufsverbot ist eine „hoheitliche Maßnahme“ einer „Behörde“ „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Verkaufsverbot enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1, 2 VwVfG).
Ja, in der Tat!
3. Damit die Maßnahme das Merkmal des „Einzelfalls“ (§ 35 S. 1, 2 VwVfG) erfüllt, muss sie konkret-individuell sein.
Nein!
4. Das Verkaufsverbot stellt eine abstrakt-generelle Rechtsnorm dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
27.7.2020, 09:29:20
Kann man nicht einfach sagen, dass die Aufforderung zum Einstellen des Verkaufs konkret-generell ist, da sie sich nur an die örtlichen Verkäufer richtet, die betroffen sind und somit der Personenkreis für den diesen Sachverhalt bestimmbar ist?
Wendelin Neubert
8.3.2021, 13:56:55
Hallo Nebenbesitzer einer Fräsmaschine, danke, ja so kann man das auch sagen! Wichtig ist, dass man nicht davon ausgeht, es handele sich um eine konkret-individuelle Regelung, weil ja alle örtlichen Verkäufer adressiert sind. Genau das macht dir Regelung generell, da die Adressaten nicht bestimmt, aber eben bestimmbar sind. Beste Grüße - Wendelin, für das Jurafuchs-Team
Marcus
30.1.2021, 18:02:54
Wie ist das eigentlich, wird stets die Ansicht der Rechtsprechung zugrunde gelegt? Bei der letzten Frage kann man ja auch anderer Meinung sein, die dann als falsch zu werten ist manchmal etwas frustrierend, wenn man die Fälle wiederholt, den Meinungsstreit kennt und eine vertretbare Lösung wählt. Anderenfalls müsste man die Jurafuchs Meinung auswendig lernen.
Christian Leupold-Wendling
30.1.2021, 18:27:33
Hi Marcus, ganz recht: Wir folgen in der Regel der (in der Praxis relevanten) Rechtsprechung.
Isabell
6.3.2021, 14:40:14
Als Referendar auch gut zu wissen 😊
Niklas3461
22.9.2023, 12:38:17
Hi eine dogmatische Frage zu den Fällen, wenn eine
Allgemeinverfügungeinschlägig ist muss ich die dann unter dem Oberbegriff Verwaltungsakt (wg. amtlicher Überschrift) oder einzeln weil ja § 35 S. 2 eine eigene Def. enthält subsumieren in der Klausur. Oder ist das völlig egal ?
Nilson2503
28.9.2023, 11:34:27
Hey @[Niklas Berendes](215434), ich würde es im Rahmen der VA-Prüfung subsumieren und beim Kriterium „Einzelfall“, wie in diesen Fällen, herausarbeiten, dass es sich um eine
Allgemeinverfügunghandelt.