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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet Wohnungen. Mieter M hortet große Mengen Gras in seiner Wohnung. V sympathisiert aus Nostalgie mit M. Als die Polizei in Ms Abwesenheit dessen Mietwohnung durchsuchen will, stellt sich V der Polizei vor Ms Wohnung entgegen, ohne dass M dies weiß.

Einordnung des Falls

Vermieter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ms Wohnung ist eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.

Ja!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Ms privates Leben und Wirken findet in den Räumen der von ihm gemieteten Wohnung im Mietshaus des V statt. Seine Wohnung fällt in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

2. Auch V kann sich bezüglich der Wohnung des M auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen, weil er der Eigentümer ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Träger des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. Der den Wohnraum nicht selbst bewohnende Vermieter ist nur mittelbarer Besitzer und damit nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Grund: Art. 13 Abs. 1 GG soll die räumliche Privatsphäre schützen und den elementaren Lebens- und Rückzugsraum der dort lebenden Menschen sichern. V hat lediglich das Eigentum an der Wohnung. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.

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