Vermieter

23. November 2024

4,8(6.440 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet Wohnungen. Mieter M hortet große Mengen Gras in seiner Wohnung. V sympathisiert aus Nostalgie mit M. Als die Polizei in Ms Abwesenheit dessen Mietwohnung durchsuchen will, stellt sich V der Polizei vor Ms Wohnung entgegen, ohne dass M dies weiß.

Diesen Fall lösen 80,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Vermieter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ms Wohnung ist eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.

Ja!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Ms privates Leben und Wirken findet in den Räumen der von ihm gemieteten Wohnung im Mietshaus des V statt. Seine Wohnung fällt in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Auch V kann sich bezüglich der Wohnung des M auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen, weil er der Eigentümer ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Träger des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. Der den Wohnraum nicht selbst bewohnende Vermieter ist nur mittelbarer Besitzer und damit nicht Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Grund: Art. 13 Abs. 1 GG soll die räumliche Privatsphäre schützen und den elementaren Lebens- und Rückzugsraum der dort lebenden Menschen sichern. V hat lediglich das Eigentum an der Wohnung. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist nicht eröffnet.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CPAC

Christophh Pacyna

6.2.2020, 21:33:38

Inwiefern unterscheidet sich hier der Vermieter V vom Freund der Mieterin im ersten Fall. Beide handeln bewusst für andere. Dort heißt es, der unmittelbare Besitzer sei grundrechtsbefugt?

NES

Nessi

9.2.2020, 10:22:55

Im ersten Fall befindet sich der Freund der Mieterin IN der Wohnung im Gegensatz zum vorliegenden Fall. Der Freund der Mieterin trägt zur Entfaltung der persönlichen Privatsphäre der Mieterin bei, indem er zeitweise mit ihr dort lebt. Im vorliegenden Fall hat der Vermieter mit M und seiner privaten Lebensführung nichts zu tun.

LH

L. H.

1.2.2021, 23:13:43

Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es im ersten Fall auch ausdrücklich um die persönliche Lebensentfaltung und Privatsphäre des Freundes - nicht primär um die der Mieterin. Denn wie die Illustration zu dem Fall anschaulich verdeutlicht (Freund in Unterwäsche), ist er zum Zeitpunkt des bevorstehenden Eingriffs derjenige, der den sachlichen Schutzbereich der Wohnung aktiv in Anspruch nimmt.

Isabell

Isabell

15.4.2020, 18:46:52

Könnte sich der Eigentümer auf die Eigentumsfreiheit berufen?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

15.4.2020, 22:20:37

Hi, der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. Aber was ist mit dem sachlichen? Art. 14 GG gewährt als

normgeprägtes Grundrecht

einen Schutz des Eigentums. Dieser Schutz umfasst alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 112, 93 [107] – Entschädigungsstiftung).

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

15.4.2020, 22:21:03

Hier würde ich ansetzen. Denn bei der Durchsuchung der Wohnung, die ein Mieter bewohnt, wird m.E. nicht in die vermögenswerten Rechtspositionen des Vermieters eingegriffen. Das Eigentum als solches (auch die Nutzung i.S.d. Vermietung) wird ja nicht beeinträchtigt. V war vor der Durchsuchung Eigentümer und ist es danach. Es geht hier eindeutig um den Schutz der Privatssphäre und nicht vermögenswerter Rechte - hier wird vorrangig Schutz durch Art. 13 GG gewährt. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Isabell

Isabell

29.7.2021, 13:07:32

Hey Stefan, danke für deine ausführliche Antwort. Liest sich auf jeden Fall total schlüssig. Ich werde da auf jeden Fall nochmal drauf herum denken.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen