Vermieter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V vermietet Wohnungen. Mieter M hortet große Mengen Gras in seiner Wohnung. V sympathisiert aus Nostalgie mit M. Als die Polizei in Ms Abwesenheit dessen Mietwohnung durchsuchen will, stellt sich V der Polizei vor Ms Wohnung entgegen, ohne dass M dies weiß.
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Einordnung des Falls
Vermieter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ms Wohnung ist eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch V kann sich bezüglich der Wohnung des M auf Art. 13 Abs. 1 GG berufen, weil er der Eigentümer ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Christophh Pacyna
6.2.2020, 21:33:38
Inwiefern unterscheidet sich hier der Vermieter V vom Freund der Mieterin im ersten Fall. Beide handeln bewusst für andere. Dort heißt es, der unmittelbare Besitzer sei grundrechtsbefugt?
Nessi
9.2.2020, 10:22:55
Im ersten Fall befindet sich der Freund der Mieterin IN der Wohnung im Gegensatz zum vorliegenden Fall. Der Freund der Mieterin trägt zur Entfaltung der persönlichen Privatsphäre der Mieterin bei, indem er zeitweise mit ihr dort lebt. Im vorliegenden Fall hat der Vermieter mit M und seiner privaten Lebensführung nichts zu tun.
L. H.
1.2.2021, 23:13:43
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es im ersten Fall auch ausdrücklich um die persönliche Lebensentfaltung und Privatsphäre des Freundes - nicht primär um die der Mieterin. Denn wie die Illustration zu dem Fall anschaulich verdeutlicht (Freund in Unterwäsche), ist er zum Zeitpunkt des bevorstehenden Eingriffs derjenige, der den sachlichen Schutzbereich der Wohnung aktiv in Anspruch nimmt.
Isabell
15.4.2020, 18:46:52
Könnte sich der Eigentümer auf die Eigentumsfreiheit berufen?
Stefan Thomas Neuhöfer
15.4.2020, 22:20:37
Hi, der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. Aber was ist mit dem sachlichen? Art. 14 GG gewährt als
normgeprägtes Grundrechteinen Schutz des Eigentums. Dieser Schutz umfasst alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in einer Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 112, 93 [107] – Entschädigungsstiftung).
Stefan Thomas Neuhöfer
15.4.2020, 22:21:03
Hier würde ich ansetzen. Denn bei der Durchsuchung der Wohnung, die ein Mieter bewohnt, wird m.E. nicht in die vermögenswerten Rechtspositionen des Vermieters eingegriffen. Das Eigentum als solches (auch die Nutzung i.S.d. Vermietung) wird ja nicht beeinträchtigt. V war vor der Durchsuchung Eigentümer und ist es danach. Es geht hier eindeutig um den Schutz der Privatssphäre und nicht vermögenswerter Rechte - hier wird vorrangig Schutz durch Art. 13 GG gewährt. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Isabell
29.7.2021, 13:07:32
Hey Stefan, danke für deine ausführliche Antwort. Liest sich auf jeden Fall total schlüssig. Ich werde da auf jeden Fall nochmal drauf herum denken.