Aufhebung durch Einigung/Verzicht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G erwirbt am 02.02. von A eine Luxuslimousine unter Eigentumsvorbehalt, die A ihr sogleich übergibt. Nachdem G die ersten drei Raten bezahlt hat, erklärt A am 27.06. ihr gegenüber, dass sie auf den Eigentumsvorbehalt verzichte. G erwidert, sie wolle keine Almosen von A.

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Einordnung des Falls

Aufhebung durch Einigung/Verzicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat am 02.02. ein Anwartschaftsrecht an der Limousine erworben.

Genau, so ist das!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt,wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Der typische Fall für die Entstehung eines Anwartschaftsrechts ist dabei der Erwerb unter Eigentumsvorbehalt.Beim Eigentumsvorbehalt erfolgt die Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 Abs. 1 BGB). G hat es durch Zahlung des Kaufpreises alleine in der Hand, ob und wann sie Eigentümerin wird. A kann ihrerseits den Eigentumserwerb der G nicht mehr einseitig verhindern.
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2. Haben A und G den Eigentumsvorbehalt durch eine vertragliche Einigung beendet?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich können die Parteien unproblematisch als actus contrarius zur Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts auch vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt enden und der Erwerber schon vor Bezahlung des vollen Kaufpreises das Vollrecht erwerben soll. Dies setzt indes zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus.Hier ist G ausdrücklich nicht damit einverstanden, dass A auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet.

3. Hat G nach h.M. am 27.06. trotz ihres Widerspruchs Volleigentum erworben?

Ja!

Insbesondere der BGH geht davon aus, dass der Vorbehaltsverkäufer jederzeit einseitig auf den Eigentumsvorbehalt verzichten kann. Durch diesen Verzicht fällt die aufschiebende Bedingung weg und der Vorbehaltskäufer erwirbt augenblicklich Volleigentum. Es sei lediglich nötig, dass dem Vertragspartner der Verzicht zugehe.A hat auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet. G hat damit mit Zugang der Verzichtserklärung das Volleigentum erworben.Eine Gegenauffassung lehnt dies u.a. mit dem Argument ab, dass es für die Änderung eines dinglichen Vertrags ebenfalls eines Vertrags bedürfe (so etwa: Berger, in: Jauernig-BGB, 18. A. 2021, § 929 RdNr. 63)
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