Aufhebung durch Einigung/Verzicht
10. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G erwirbt am 02.02. von A eine Luxuslimousine unter Eigentumsvorbehalt, die A ihr sogleich übergibt. Nachdem G die ersten drei Raten bezahlt hat, erklärt A am 27.06. ihr gegenüber, dass sie auf den Eigentumsvorbehalt verzichte. G erwidert, sie wolle keine Almosen von A.
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Einordnung des Falls
Aufhebung durch Einigung/Verzicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat am 02.02. ein Anwartschaftsrecht an der Limousine erworben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Haben A und G den Eigentumsvorbehalt durch eine vertragliche Einigung beendet?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat G nach h.M. am 27.06. trotz ihres Widerspruchs Volleigentum erworben?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Timon02
15.10.2024, 23:09:54
Mir hat zum Verständnis der Möglichkeit des einseitigen
Verzichts der Vergleich der
Dereliktiongem. § 959 mit der
Verzichtserklärung gem. § 397 I geholfen. Danach wollte der Gesetzgeber systematisch nur im Sachenrecht die einseitige Rechtsaufgabe ermöglichen.

Juraddicted
14.1.2025, 15:26:54
wenn man beide Ansichten gegenüberstellt und sich dann für den BGH entscheiden will- wie argumentiert man das? vielen Dank :)