Aufhebung durch Einigung/Verzicht
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G erwirbt am 02.02. von A eine Luxuslimousine unter Eigentumsvorbehalt, die A ihr sogleich übergibt. Nachdem G die ersten drei Raten bezahlt hat, erklärt A am 27.06. ihr gegenüber, dass sie auf den Eigentumsvorbehalt verzichte. G erwidert, sie wolle keine Almosen von A.
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Einordnung des Falls
Aufhebung durch Einigung/Verzicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat am 02.02. ein Anwartschaftsrecht an der Limousine erworben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Haben A und G den Eigentumsvorbehalt durch eine vertragliche Einigung beendet?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat G nach h.M. am 27.06. trotz ihres Widerspruchs Volleigentum erworben?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Timon02
15.10.2024, 23:09:54
Mir hat zum Verständnis der Möglichkeit des einseitigen Verzichts der Vergleich der
Dereliktiongem. § 959 mit der Verzichtserklärung gem. § 397 I geholfen. Danach wollte der Gesetzgeber systematisch nur im Sachenrecht die einseitige Rechtsaufgabe ermöglichen.

Juraddicted
14.1.2025, 15:26:54
wenn man beide Ansichten gegenüberstellt und sich dann für den BGH entscheiden will- wie argumentiert man das? vielen Dank :)
okalinkk
16.3.2025, 18:27:49
Für den BGH spricht vor allem, dass der Eigentumsvorbehalt ja letztlich nur den Verkäufer schützen soll. Somit kann der Verkäufer auch einseitig auf dieses ihm dienende Sicherungsmittel verzichten.
HanDerenoglu
28.1.2025, 12:21:32
stellt dieser Verzicht nicht ein Erlassvertrag dar?