Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K ist genervt. B schickt ihm ständig Briefe, in denen er behauptet, K schulde ihm noch €500. K wird das alles zu viel und er erhebt Klage gegen B. Er will festgestellt haben, dass B keinen entsprechenden Anspruch gegen ihn hat. B verlangt daraufhin widerklagend die Zahlung der €500.
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Einordnung des Falls
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Klage war bereits bei Klageerhebung unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
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2. Die Widerklage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Nein!
3. Durch Erhebung der Widerklage wurde Ks Klage unzulässig.
Genau, so ist das!
4. K kann eine Klageabweisung trotz der eingetretenen Unzulässigkeit verhindern.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonathan Wick
25.2.2023, 23:34:34
Die Aussage ,,Durch Erhebung der Widerklage wurde K‘s Klage unzulässig“ ist unzutreffend. Eingestellt und erklärt wird jedoch, dass die Aussage richtig sei. Die Widerklage wird nicht schon mit Klageerhebung (also Rechtshängigkeit) unzulässig, sondern erst, wenn die mündliche Verhandlung begonnen hat. Dies steht so auch in dem zitierten Lehrbuch (Anders/Gehle Kapitel O, Rn. 33) Grund hierfür ist, dass der Kläger seine Leistungsklage bis dahin einseitig zurücknehmen kann, § 269 I ZPO. Der Anspruchsteller könnte sonst also die
Feststellungsklagedurch Klageerhebung unzulässig ,,machen“ und anschließend seine Leistungsklage einseitig zurücknehmen. Der Wunsch des vermeintlichen Anspruchsgegner nach Klarstellung würde unterlaufen werden. Liebe Grüße, John W.
Jonathan Wick
25.2.2023, 23:41:02
Im dritten Satz soll es natürlich heißen ,,Die Klage wird nicht schon mit Erhebung der Widerklage...“ :)
Patrick4219
13.5.2024, 22:01:40
Ich würde hier einfach mal einen Push setzen, da die Antwort seit dem (richtigen) Kommentar leider noch nicht abgepasst wurde :)
Nocebo
22.7.2024, 12:19:25
Ob wohl ein neuer Push etwas bringt?
LRS
1.8.2024, 10:15:08
Muss für die
einseitige Erledigungserklärungdes K die negative FK des K zunächst zulässig und auch begründet gewesen sein? In der Subsumtion steht bisher nur, dass die Klage des K zunächst zulässig war. Danke an alle.
moee44
10.9.2024, 09:43:24
Selbstverständlich müsste die Klage auch begründet gewesen sein. Erledigung ist (im Zivilprozess) definiert als eine ursprünglich zulässige und begründete Klage, die durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Das ist auch in diesem Fall nicht anders. Wenn dem K die begehrte Feststellung schon bei Klageerhebung nicht zugestanden hätte, könnte der Beklagte der Erledigung nicht zustimmen (was er hier wohl tun wird, da er ja die Leistung begehrt) und der K würde verlieren, da seine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, also ursprünglich unbegründet war. Dann rettet ihn auch die nachträgliche Unzulässigkeit der Klage nicht. Anders natürlich, wenn der der Leistungsanspruch nicht besteht. Der Fall hier ist aber natürlich auf die klassische Problematik, dass das Feststellungsinteresse für eine
negative Feststellungsklagebei Erhebung der Leistungswiderklage entfällt zugeschnitten.