Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Widerklage
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
16. April 2025
12 Kommentare
4,9 ★ (8.898 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K ist genervt. B schickt ihm ständig Briefe, in denen er behauptet, K schulde ihm noch €500. K wird das alles zu viel und er erhebt Klage gegen B. Er will festgestellt haben, dass B keinen entsprechenden Anspruch gegen ihn hat. B verlangt daraufhin widerklagend die Zahlung der €500.
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Einordnung des Falls
Relevanz der Widerklage beim Feststellungsinteresse der Klage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Klage war bereits bei Klageerhebung unzulässig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Widerklage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
Nein!
3. Durch Erhebung der Widerklage wurde Ks Klage unzulässig.
Genau, so ist das!
4. K kann eine Klageabweisung trotz der eingetretenen Unzulässigkeit verhindern.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonathan Wick
25.2.2023, 23:34:34
Die Aussage ,,Durch Erhebung der Widerklage wurde K‘s Klage unzulässig“ ist unzutreffend. Eingestellt und erklärt wird jedoch, dass die Aussage richtig sei. Die Widerklage wird nicht schon mit Klageerhebung (also
Rechtshängigkeit) unzulässig, sondern erst, wenn die mündliche Verhandlung begonnen hat. Dies steht so auch in dem zitierten Lehrbuch (Anders/Gehle Kapitel O, Rn. 33) Grund hierfür ist, dass der Kläger seine
Leistungsklagebis dahin einseitig zurücknehmen kann, § 269 I ZPO. Der Anspruchsteller könnte sonst also die
Feststellungsklagedurch Klageerhebung unzulässig ,,machen“ und anschließend seine
Leistungsklageeinseitig zurücknehmen. Der Wunsch des vermeintlichen
Anspruchsgegnernach Klarstellung würde unterlaufen werden. Liebe Grüße, John W.

Jonathan Wick
25.2.2023, 23:41:02
Im dritten Satz soll es natürlich heißen ,,Die Klage wird nicht schon mit Erhebung der Widerklage...“ :)
Patrick4219
13.5.2024, 22:01:40
Ich würde hier einfach mal einen Push setzen, da die Antwort seit dem (richtigen) Kommentar leider noch nicht abgepasst wurde :)

Nocebo
22.7.2024, 12:19:25
Ob wohl ein neuer Push etwas bringt?
fisko
20.11.2024, 12:13:12
push

vulpes iuris
1.1.2025, 18:29:56
Push.
Odin
16.2.2025, 13:27:00
Ich probiers auch nochmal mit einem Push!
LRS
1.8.2024, 10:15:08
Muss für die
einseitige Erledigungserklärungdes K die negative FK des K zunächst zulässig und auch begründet gewesen sein? In der Subsumtion steht bisher nur, dass die Klage des K zunächst zulässig war. Danke an alle.
moee44
10.9.2024, 09:43:24
Selbstverständlich müsste die Klage auch begründet gewesen sein.
Erledigungist (im Zivilprozess) definiert als eine ursprünglich zulässige und begründete Klage, die durch ein Ereignis nach
Rechtshängigkeitunzulässig oder unbegründet geworden ist. Das ist auch in diesem Fall nicht anders. Wenn dem K die begehrte Feststellung schon bei Klageerhebung nicht zugestanden hätte, besteht für den Beklagten die Möglichkeit der
Erledigungnicht zustimmen (was er hier wohl tun wird, da er ja die Leistung begehrt) und der K würde verlieren, da seine Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, also ursprünglich unbegründet war. Dann rettet ihn auch die nachträgliche Unzulässigkeit der Klage nicht. Anders natürlich, wenn der der Leistungsanspruch nicht besteht. Der Fall hier ist aber natürlich auf die klassische Problematik, dass das
Feststellungsinteressefür eine
negative Feststellungsklagebei Erhebung der Leistungswiderklage entfällt zugeschnitten.

sy
4.2.2025, 18:26:05
Liebes Team, genau dieser Komplex kam neulich als Z 1 Klausur dran. Super, wie ihr es hier aufbereitet habt. Nur eines wäre noch mega : könntet ihr bitte den Vertiefungshinweis (wenn zuerst Leistung eingeklagt wird dann erst als WK die negative FK betrieben wird) als eigene Fragerunde erweitern ? Ich bin gerade am grübeln, warum dort gerade die Zulässigkeit an einer anderweitigen
Rechtshängigkeitscheitert, nach 253 II sind es doch immer noch zwei verschiedene Begehren , die verfolgt werden ?
Odin
16.2.2025, 13:31:22
Soweit ich weiß wird gesagt, dass die postive FK in diesem Fall als Minus im Leistungsantrag des Klägers enthalten ist und insofern der negative Antrag als reine Negation der Klage den gleichen Streitgegenstand betrifft bzw in Form der reine Negation als Widerklage unzulässig wäre. Da lasse ich mich aber auch gerne korrigieren. Evtl könnte man aber über § 256 II ZPO nachdenken, also als
Zwischenfeststellungswiderklage?
JovLin
25.3.2025, 14:36:50
Hier könnte die Darstellung in der Lösung etwas genauer gefasst werden, so ist sie nicht richtig. Die Zulässigkeit der
Feststellungsklageentfällt nicht schon mit der Erhebung (etwa durch Zustellung des Schriftsatzes an die Gegenpartei). Nach der Rspr. entfällt die Zulässigkeit der
Feststellungsklagevielmehr erst, wenn der Beklagte Widerklage auf die Leistung erhebt UND (!) der Widerklageantrag nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. Thomas/Putzo, § 256 Rn. 19). Das ist nach § 269 I ZPO der Fall, wenn der Kläger Abweisung der Widerklage beantragt hat (dies markiert den Beginn der mündlichen Verhandlung des Widerbeklagten zur Widerklage iSd Norm).