Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzt T der Kassiererin K mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als K, wie von T beabsichtigt, in Folge des "Lidschlußreflexes" die Augen schließt, entnimmt er Geldscheine aus der offenen Kasse. T entkommt mit einer Beute von 1.380 DM. Wie von T erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.

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Einordnung des Falls

Schwerpunkt "Gewalt gegen eine Person": Sprühen eines Deo-Sprays ins Gesicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Raub verknüpft als eigenständiges mehr­aktiges Delikt den Diebstahl (§ 242 StGB) mit gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigungselementen. Hinsichtlich der Wegnahme gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 242 StGB. Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken (subj. Finalzusammenhang). In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Der subjektive Tatbestand setzt neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung voraus (auch hier sind die Grundsätze zu § 242 StGB auf § 249 StGB übertragbar).
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2. T hat „fremde bewegliche Sachen weggenommen“.

Ja, in der Tat!

Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. T hat mit 1.380 DM den Laden verlassen, dadurch neuen Gewahrsam begründet, fremden Gewahrsam gebrochen und mithin fremde bewegliche Sachen weggenommen.

3. Gewalt iSd § 249 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang auf eine Person ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.

Ja!

Gewalt gegen eine Person (§ 249 StGB) bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. Rein psychische Einwirkungen und Gewalt gegen Sachen scheiden daher aus.

4. Indem T der K mit einem Deo-Spray in die Augen gesprüht hat, hat T „Gewalt gegen eine Person“ angewendet.

Genau, so ist das!

BGH: Gewalt liege auch dann vor, wenn durch physische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische Reaktion herbeigeführt werde, die dazu geeignet und nach dem Willen des Täters dazu bestimmt sei, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm beabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei genüge es auch, wenn der Täter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel (fest, flüssig oder gasförmig) verwende. Das durch die Sprühstöße hervorgerufene Schließen von K's Augen habe ihre Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme des Geldes beeinträchtigt und T das Ergreifen der Geldscheine erleichtert. Dass die von T herbeigeführte physische Reaktion der K erwartungsgemäß nur kurz andauerte und für sich genommen nur geringfügig war, sei irrelevant. Gewalt gegen eine Person müsse keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (RdNr. 5ff.).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

21.3.2021, 14:40:37

Wird im Urteil die Marke des Deos benannt? Ein Sprühdeo, dass nicht in den Augen brennt, suche ich schon ewig 😅

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

21.3.2021, 15:50:32

😂

Alexandra

Alexandra

11.7.2021, 17:07:39

Warum sprühst du dir Deo ins Auge?

Isabell

Isabell

27.10.2021, 13:23:44

Ich mir selbst nur ganz selten. Häufiger kam es vor, dass ich in Sprühnähe meiner Mannschaftskollegen stehe weil die Umkleiden nur begrenzt Abstand zueinander ermöglichen. Da habe ich mir schon öfter mal ein weniger reizendes Deospray gewünscht 😅

Major Tom(as)

Major Tom(as)

21.11.2024, 09:51:39

Als ich mir das Urteil noch einmal durchgelesen habe, erschien mir Leitsatz 4 als gute "Zusammenfassung" des letzten Hinweiskastens, den man vielleicht direkt so in der Klausur anbringen kann - u.U. sieht das ja jemand genauso, deshalb wollte ich das hier gern teilen :) "Gewalt gegen eine Person muss keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken. Es genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme beeinträchtigt." LG und allen viel Erfolg beim Lernen auf welche Prüfung auch immer!


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