Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht hobbymäßig bei alten Leuten ein, um Wertgegenstände zu entwenden. An einem Sonntagabend steigt er beim rüstigen Rentner R durch das gekippte Fenster ein. Da R ihn bemerkt, sperrt T den R ins Badezimmer ein. Anschließend durchsucht er die Wohnung und verlässt sie Stunden später mit Uhren und Bargeld.
Einordnung des Falls
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat „fremde bewegliche Sachen weggenommen“.
Ja, in der Tat!
3. Indem T den R eingesperrt hat, hat T „Gewalt gegen eine Person“ angewendet.
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
![Cosmonaut](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__glu55464bls58d3db9wz10u5n.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Cosmonaut
15.2.2024, 13:19:40
FYI: Beim AUSsperren wird Gewalt lt. Rengier demgegenüber mehrheitlich abgelehnt, da die körperliche Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkte wird.