+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht hobbymäßig bei alten Leuten ein, um Wertgegenstände zu entwenden. An einem Sonntagabend steigt er beim rüstigen Rentner R durch das gekippte Fenster ein. Da R ihn bemerkt, sperrt T den R ins Badezimmer ein. Anschließend durchsucht er die Wohnung und verlässt sie Stunden später mit Uhren und Bargeld.
Einordnung des Falls
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen 99,3 % der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Raub verknüpft als eigenständiges mehraktiges Delikt den Diebstahl (§ 242 StGB) mit gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigungselementen. Hinsichtlich der Wegnahme gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 242 StGB. Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken (subj. Finalzusammenhang). In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Der subjektive Tatbestand setzt neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung voraus (auch hier sind die Grundsätze zu § 242 StGB auf § 249 StGB übertragbar).
2. T hat „fremde bewegliche Sachen weggenommen“.
Diese Rechtsfrage lösen 99,8 % der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. T hat mit Uhren und Bargeld des R dessen Wohnung verlassen, dadurch neuen Gewahrsam begründet, fremden Gewahrsam gebrochen und mithin fremde bewegliche Sachen weggenommen.
3. Indem T den R eingesperrt hat, hat T „Gewalt gegen eine Person“ angewendet.
Diese Rechtsfrage lösen 84,0 % der Jurist:innen
in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
Gewalt iSd § 240 StGB ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers bezogen sein muss. BGH: Gewalt im Sinne des § 249 StGB könne ein Täter auch dadurch ausüben, dass er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten. Einsperren von Personen in einen Raum kann somit als Fall mittelbarer Personengewalt angesehen werden.