Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
6. Juli 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (21.918 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht hobbymäßig bei alten Leuten ein, um Wertgegenstände zu entwenden. An einem Sonntagabend steigt er beim rüstigen Rentner R durch das gekippte Fenster ein. Da R ihn bemerkt, sperrt T den R ins Badezimmer ein. Anschließend durchsucht er die Wohnung und verlässt sie Stunden später mit Uhren und Bargeld.
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Einordnung des Falls
Gewalt gegen eine Person / Gewaltbegriff 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. T hat „fremde bewegliche Sachen weggenommen“.
Ja, in der Tat!
3. Indem T den R eingesperrt hat, hat T „Gewalt gegen eine Person“ angewendet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cosmonaut
15.2.2024, 13:19:40
FYI: Beim AUSsperren wird Gewalt lt. Rengier demgegenüber mehrheitlich abgelehnt, da die körperliche Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkte wird.

Sparvey Hecter
6.12.2024, 16:24:18
Also wenn der T den O im vorliegenden Fall bspw. aus der Haustür geschmissen hätte (ohne dass das Rausschmeissen an sich Gewalt wäre)?

Massith
3.6.2025, 12:07:22
Ich denke, dass das „vor die Tür setzen“ durchaus noch unter Gewalt fällen würde, weil in dem Moment ja auch unmittelbar auf den Körper und die Bewegungsfreiheit eingewirkt wird. Das Aussperren wäre nur dann keine Gewalt, wenn der Täter die Tür von innen verschließt, als das Opfer gerade vor der Tür ist. Dann findet keine mittelbare oder unmittelbare Einwirkung gegen das Opfer und statt, womit es keine Gewalt im Sinne des § 249 wäre.