Grundfall: Verhängung eines Zwangsgeldes

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G betreibt in ihrer Tankstelle Glücksspiel, wofür sie nicht die erforderliche Genehmigung besitzt. Behörde B erlässt einen Bescheid, in dem das Einstellen des Spielens innerhalb von einer Woche angeordnet wird, ansonsten werde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. B ordnet zudem die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Verhängung eines Zwangsgeldes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der von B erlassene Grundverwaltungsakt enthält eine Geldforderung.

Nein!

Für die Wahl des richtigen Vollstreckungsverfahrens ist es zunächst entscheidend, welche Art von Verwaltungsakt zwangsweise durchgesetzt werden soll. Handelt es sich um eine Geldforderung der Behörde, so ist das Vollstreckungsverfahren nach §§ 1ff. VwVG einschlägig. Geht es um einen Verwaltungsakt, der ein Tun, Dulden oder Unterlassen vom Pflichtigen verlangt, sind die §§ 6ff. VwVG einschlägig. B verlangt hier von G, dass sie das Glücksspiel in ihrer Tankstelle innerhalb einer Woche einstellt. Der Bescheid fordert also ein Unterlassen von G.
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2. Da der wirksame Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist, kann B bereits jetzt die Zwangsvollstreckung einleiten.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er (1) unanfechtbar ist oder wenn (2) sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn (3) dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 6 Abs. 1 VwVG). B hat die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Damit liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVG vor.

3. Hat B sich für das Zwangsmittel der Ersatzvornahme entschieden?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zwangsmittel sind in § 9 VwVG abschließend aufgeführt. Neben der Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) kommt die Verhängung eines Zwangsgeldes (§ 11 VwVG) und schließlich der unmittelbare Zwang (§ 12 VwVG) in Betracht. Ein Zwangsgeld ist dann das richtige Zwangsmittel, wenn die Handlung, das Tun oder Unterlassen unvertretbar ist, also nur vom Pflichtigen vorgenommen werden kann (§ 11 Abs. 1 S. 1 VwVG). Es kommt auch dann in Betracht, wenn eine Ersatzvornahme „untunlich” ist (§ 11 Abs. 1 S. 2 VwVG). Die tatsächliche Beendigung des Glückspiels kann nur durch G persönlich erfolgen. B hat daher die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 11 VwVG in Aussicht gestellt. Es käme auch die Schließung der Tankstelle als unmittelbarer Zwang in Betracht. Durchzusetzen, dass G lediglich das Glücksspiel einstellt, ist aber weniger belastend für G und daher i.S.d. Verhältnismäßigkeit vorzugswürdig (§ 9 Abs. 2 VwVG).

4. B hat bereits mit Erlass des Grundverwaltungsakts ein Zwangsmittel in Höhe von 20.000 Euro angedroht. Dies ist zulässig.

Ja!

Das Vollstreckungsverfahren sieht vor, dass das ausgewählte Zwangsmittel zunächst angedroht wird (§ 13 VwVG), sodann festgesetzt (§ 14 VwVG) und schließlich angewendet wird (§ 15 VwVG). Gemäß § 13 Abs. 2 VwVG kann die Androhung mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Dies ist in der Praxis üblich. Die Höhe des Zwangsgeld darf bis zu 25.000 Euro betragen (§ 11 Abs. 3 VwVG). B konnte bereits im Grundverwaltungsakt das Zwangsgeld androhen. Auch die angedrohte Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
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