Subsidiär: Zwangshaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G kommt der bestandskräftigen Unterlassungsverfügung nicht fristgerecht nach. Bei Androhung des Zwangsgeldes weist B die G darauf hin, dass eine Zwangshaft angeordnet werden kann, wenn das Geld uneinbringlich ist. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes bleibt fruchtlos, da G vermögenslos ist.
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Einordnung des Falls
Subsidiär: Zwangshaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In Betracht kommt die Verhängung einer Zwangshaft. Ist diese ein selbstständiges Zwangsmittel?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B kann die Zwangshaft selbst anordnen.
Nein!
3. Die Zwangshaft kann nur angeordnet werden, wenn der Pflichtige bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Zwangshaft hingewiesen wurde.
Genau, so ist das!
4. Steht dem Gericht bei der Entscheidung über die Anordnung der Zwangshaft Ermessen zu?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johaennzen
20.5.2024, 10:36:02
In der einen Aufgabe heißt es, dass die Zwangshaft nur angeordnet werden kann, wenn der Pflichtige "bei Festsetzung" des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Zwangshaft hingewiesen wurde. In § 16 Abs. 1 S. 1 VwVG steht jedoch, dass der Pflichtige bereits "bei An
drohung" des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Zwangshaft hingewiesen werden muss.
Leo Lee
21.5.2024, 10:27:49
Hallo Johaennzen, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo