Protokoll einer richterlichen Vernehmung

19. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zeuge Z wird im Ermittlungsverfahren richterlich vernommen und dabei ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Von diesem machte Z zunächst keinen Gebrauch. Erst in der Hauptverhandlung verweigerte er sein Zeugnis.

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Einordnung des Falls

Protokoll einer richterlichen Vernehmung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen verlesen werden, wenn er erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden.
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2. Z wurde hier nicht nur polizeilich, sondern richterlich vernommen. Darf das Protokoll der richterlichen Vernehmung ausnahmsweise entgegen von § 252 StPO verlesen werden?

Nein!

So wie polizeiliche Vernehmungsprotokolle darf auch das Protokoll einer richterlichen Vernehmung nicht verlesen werden, wenn sich der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge in der Hauptverhandlung auf sein Recht, das Zeugnis zu verweigern beruft, § 252 StPO. Dies gilt sogar dann, wenn der Richter den Zeugen vor der richterlichen Vernehmung ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. Das richterliche Vernehmungsprotokoll über die Aussagen des Z darf nicht verlesen werden. Allerdings darf der Inhalt der Zeugenaussage in einer richterlichen Vernehmung nach dem BGH unter bestimmten Voraussetzungen durch die Vernehmung des mitwirkenden Richters eingeführt werden. Dazu später mehr.
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