Entwidmung für minderjährige Kinder

11. Mai 2025

6 Kommentare

4,7(17.129 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren zwei minderjährigen Töchtern bewohnt. Das Sorgerecht für die Kinder steht ihr gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann B zu. Um den beabsichtigten Hausumbau zu finanzieren, beschließt A das Haus in Brand zu setzen und sodann die Feuerversicherung in Anspruch zu nehmen. In dieser Zeit befinden sich die Kinder bei ihrem Vater.

Diesen Fall lösen 64,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Entwidmung für minderjährige Kinder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Wohnhaus dient nicht mehr "der Wohnung von Menschen", wenn sowohl A als auch ihre Töchter die Nutzung des Hauses als Wohnung aufgehoben haben (sog. Entwidmung).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich müssen alle Bewohner des Hauses die Widmung zum Wohnen aufgegeben haben. Bei Minderjährigen ist jedoch der Wille der Sorgeberechtigten maßgeblich. Stellen diese durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass ihre Kinder sich im Zeitpunkt der Brandlegung außerhalb des Hauses befinden, so haben sie auch für diese den Wohnzweck des Gebäudes aufgegeben. Dass die Kinder von dem Tatplan nichts wissen, also davon ausgehen, das Haus sei weiterhin auch ihre Wohnung, ändert hieran nichts.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Beim gemeinsamen Sorgerecht ist für die Aufgabe des Wohnzwecks (sog. Entwidmung) die Zustimmung des B notwendig.

Nein, das trifft nicht zu!

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, getrennt, so ist bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein einvernehmliches Einverständnis erforderlich (§ 1687 Abs. 1 BGB). Auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zählt dazu. Dieses umfasst aber nicht das Recht, auch darüber mitzubestimmen, in welchem konkreten Haus das Kind mit dem anderen Elternteil wohnt. A ist Alleineigentümerin des Gebäudes. Nach Scheidung kann sie allein bestimmen, ob dieses den beiden Töchtern zu Wohnzwecken dienen soll. Das Mitwissen oder Einverständnis des B ist für die Aufgabe des Wohnzwecks daher nicht erforderlich.

3. Obwohl A das Haus in Brand gesetzt hat, dient das Haus noch der Wohnung von Menschen.

Nein!

Nach h.M. ist eine (konkludente) Entwidmung durch die Inbrandsetzung möglich, wenn der alleinige (volljährige) Bewohner das Wohnhaus anzündet oder einen anderen hiermit beauftragt. Indem A das Haus in Brand gesetzt hat, dient es nicht mehr der Wohnung von Menschen (Entwidmung).

4. Indem A das Haus angezündet hat, hat sie sich wegen Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Im Zusammenhang mit Brandstiftungsdelikten spielt der Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1 StGB) häufig eine Rolle, da der Täter vielfach die Brandstiftung begeht, um sich oder einem Dritten Leistungen aus einer Brandversicherung zu verschaffen. A hat eine "versicherte Sache" (hier: das Wohnhaus) durch Brandlegung "zerstört". Diesbezüglich handelte sie vorsätzlich und mit Absicht sich selbst "eine Leistung aus der Versicherung zu verschaffen".

5. Ein Wohnhaus dient grundsätzlich "der Wohnung von Menschen" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Dies ist bei dem Einfamilienhaus der A der Fall.
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juliaaaaaaaaaaaa

Juliaaaaaaaaaaaa

23.8.2024, 18:51:39

Könnte sie sich nicht auch wegen §263 III Nr. 5 strafbar gemacht haben?

AN

annsophie.mzkw

21.9.2024, 11:43:17

Ja, auf jeden Fall! Wäre in der Klausur auch vor § 265 StGB zu prüfen.

AG

agi

13.10.2024, 21:10:39

Ich finde für die Annahme des §263 III Nr.5 fehlt es im SV an Angaben. Bzw. Ein

unmittelbares Ansetzen

erkenne ich nicht, eine Vollendung/Beendigung der Brandstiftung auch nicht. Aber grds. ergibt sich aus § 265 I a.E ja, dass die Norm subsidiär zu § 263 ist. § 265 erfasst die vom Täter im Vorfeld ausgeführte Handlungen. Sofern §263 einschlägig ist, egal ob Beendet oder im Versuch, fällt der §265 weg. Geht es nur um die Vorbereitungshandlung, dann ist §265 einschlägig,

rübi

rübi

16.10.2024, 18:23:01

Ich meine, dass § 263 III Nr. 5 erst in Betracht kommt, wenn bei der Versicherung ein Versicherungsfall gemeldet wurde, da es vorher am unmittelbaren Ansetzen fehlt (jedenfalls im Versuch)

Daughtrrr K.

Daughtrrr K.

7.3.2025, 10:03:06

Zunächst sagen wir, dass das Haus nicht als Wohnhaus entwidmet wurde, weil der andere Sorgeberechtigte hätte zustimmen müssen für die Kinder. In der nächsten Frage sagen wir dann aber, dass es doch ausreicht, dass die Mutter es alleine entwidmet, weil die Eltern geschieden sind. Irgendwie wird mir nicht klar, wieso wir im ersten Schritt nicht direkt sagen, dass die Mutter das Haus als Wohnhaus für die Kinder mitentwidmen konnte, weil die Eltern geschieden sind?

PACLE

Pacta Sunt Lernanda

18.3.2025, 18:06:41

Ich dachte der § 265 StGB kommt nur in Betracht, wenn der die Tathandlung des Versicherungsmissbrauchs und der Brandstiftung nicht identisch sind? Ist das hier nicht der Fall?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community