§ 306f Abs. 2 StGB - Holzhaus
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist auf seine Nachbarin A eifersüchtig, die ein schönes Holzblockhaus bewohnt. In der Silvesternacht hat T eine Idee: Er schießt Raketen zielgerichtet auf As Haus ab, das Feuer fängt. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass A zu Schaden kommt. A wird noch rechtzeitig von der Feuerwehr gerettet, die dann auch den Brand löscht.
Einordnung des Falls
§ 306f Abs. 2 StGB - Holzhaus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus der A mit Raketen beschossen hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
2. Indem T das Haus der A mit Raketen beschossen hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
3. T hat sich auch wegen Brandgefahr (§ 306f Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "fremde feuergefährdete Anlage in Brandgefahr gebracht" und "dadurch Leib oder Leben eines Menschen" gefährdet hat.
Genau, so ist das!
4. Ein Holzhaus ist eine "feuergefährdete Anlage".
Nein, das trifft nicht zu!