§ 306f Abs. 2 StGB - Holzhaus
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist auf seine Nachbarin A eifersüchtig, die ein schönes Holzblockhaus bewohnt. In der Silvesternacht hat T eine Idee: Er schießt Raketen zielgerichtet auf As Haus ab, das Feuer fängt. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass A zu Schaden kommt. A wird noch rechtzeitig von der Feuerwehr gerettet, die dann auch den Brand löscht.
Einordnung des Falls
§ 306f Abs. 2 StGB - Holzhaus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus der A mit Raketen beschossen hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Ja, in der Tat!
2. Indem T das Haus der A mit Raketen beschossen hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
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Ja!
3. T hat sich auch wegen Brandgefahr (§ 306f Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "fremde feuergefährdete Anlage in Brandgefahr gebracht" und "dadurch Leib oder Leben eines Menschen" gefährdet hat.
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Genau, so ist das!
4. Ein Holzhaus ist eine "feuergefährdete Anlage".
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Nein, das trifft nicht zu!