§ 306f Abs. 2 StGB - Holzhaus

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist auf seine Nachbarin A eifersüchtig, die ein schönes Holzblockhaus bewohnt. In der Silvesternacht hat T eine Idee: Er schießt Raketen zielgerichtet auf As Haus ab, das Feuer fängt. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass A zu Schaden kommt. A wird noch rechtzeitig von der Feuerwehr gerettet, die dann auch den Brand löscht.

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Einordnung des Falls

§ 306f Abs. 2 StGB - Holzhaus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Haus der A mit Raketen beschossen hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Das Haus dient der Wohnung von Menschen, da es von A zumindest vorübergehend als Ort privater Lebensführung benutzt wird. T hat dieses in Brand gesetzt.
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2. Indem T das Haus der A mit Raketen beschossen hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

T hat ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient (also eine in § 306 Abs. 1 StGB bezeichnete Sache) in Brand gesetzt. T hat A auch konkret an ihrer Gesundheit geschädigt, da das Ausbleiben der Gesundheitsgefährdung nur noch vom Zufall abhing. T handelte diesbezüglich auch vorsätzlich.

3. T hat sich auch wegen Brandgefahr (§ 306f Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er eine "fremde feuergefährdete Anlage in Brandgefahr gebracht" und "dadurch Leib oder Leben eines Menschen" gefährdet hat.

Genau, so ist das!

§ 306f Abs. 2 StGB erfordert neben der Brandgefahr für die in § 306f Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte eine vorsätzliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert.

4. Ein Holzhaus ist eine "feuergefährdete Anlage".

Nein, das trifft nicht zu!

Feuergefährdet sind solche Anlagen, die auf Grund der Art in ihnen gelagerten oder verarbeiteten Materialien oder aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheit in besonderem Maße gefährdet sind, insbesondere weil sie leicht entzündlich sind. Nicht jedes Holzgebäude ist ohne weiteres feuergefährdet. Anhaltspunkte können ein verwaltungsrechtliches Rauchverbot sein oder die besondere Einordnung durch die Feuerversicherung. Hierzu ist nichts ersichtlich.
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