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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zündet die Lagerhalle eines Chemiekonzerns B an. In der Halle lagern leicht brennbare Flüssigkeiten und andere hochentzündliche Chemikalien, die B für seine Produktion verwendet. Angestellter A bemerkt das Feuer frühzeitig und löscht es mit dem Feuerlöscher.

Einordnung des Falls

§ 306f Abs. 1 Nr. 1 - Feuergefährdete Anlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Lagerhalle ist ein "Warenlager" (§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Warenlager bezeichnet eine ortsgebundene Räumlichkeit im Sinne einer Lagerstätte, die zur Aufbewahrung von Warenvorräten, also von nicht zum Eigenverbrauch bestimmten größeren Warenmengen für eine nicht unerhebliche Zeit dient. Unter Waren versteht man auch Produktionsgrundstoffe und Zwischenprodukte, die zur Weiterverarbeitung verwendet werden. In der Lagerhalle befinden sich Chemikalien, die B zur Produktion, d.h. nicht für den Eigenverbrauch verwendet.

2. Die Lagerhalle ist auch eine "feuergefährdete Anlage" (§ 306f Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Feuergefährdet sind solche Anlagen, die auf Grund der Art in ihnen gelagerten oder verarbeiteten Materialien oder aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheit in besonderem Maße gefährdet sind, insbesondere weil sie leicht entzündlich sind. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Zu berücksichtigen sind z.B. die gelagerten Mengen des leichtbrennbaren Stoffes, die bauliche Beschaffenheit oder die Eigenart des Produktionsverfahrens. In der Halle lagerten brennbare Flüssigkeiten und andere hochentzündliche Chemikalien. Aufgrund der gelagerten Stoffe stellt die Lagerhalle des B eine feuergefährdete Anlage (§ 306f Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) dar.

3. Durch das Anzünden der Lagerhalle hat T auch eine "Brandgefahr herbeigeführt".

Ja!

Als Tathandlungen nennt § 306f Abs. 1 StGB das Herbeiführen der Brandgefahr durch Rauch, durch ein offenes Fenster oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände. Dabei handelt es sich nur um Beispiele. Vielmehr ist eine nahe liegende Wahrscheinlichkeit der Brandverursachung erforderlich, d.h. ein Brand ist nur durch Zufall oder durch rechtzeitiges Eingreifen Dritter ausgeblieben. Der Brand ist nur ausgeblieben, weil A diesen frühzeitig bemerkt hat. Die Ausbreitung des Feuers auf die gelagerten Chemikalien ist nur durch Zufall ausgeblieben.

4. Die Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) und die Brandgefahr (§ 306f StGB) stehen in Tateinheit (§ 52 StGB) nebeneinander.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 306f StGB tritt - bei demselben Rechtsgut - gegenüber §§ 306ff. StGB zurück. Tateinheit besteht zur Klarstellung mit §§ 303 Abs. 1 StGB und 305 Abs. 1 StGB, soweit §§ 306, 306a StGB nicht greifen.

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RESA

René Sangs

16.4.2022, 10:47:02

In den Fragen und Antworten steht immer 'feuergefährdend', sollte aber wohl 'feuergefährdet' heißen, schließlich stellt es keine Gefahr für das 🔥🔥🔥 dar

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.4.2022, 17:25:51

Hi René, vielen Dank für den Hinweis. Das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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