Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2020

Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der gehbehinderte, aus Deutschland stammende K bucht bei Reiseveranstalter B eine Pauschalreise nach Lanzarote. K läuft im Eingangsbereich des Hotels mit Krücken eine nasse Rollstuhlrampe herunter, rutscht aus und bricht sich die Hand. Die Rampe entspricht nicht den spanischen Sicherheitsvorschriften, aber ein Schild hatte vor Rutschgefahr gewarnt.

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Einordnung des Falls

Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auf den Fall ist deutsches Recht anwendbar.

Ja!

Der Reisevertrag zwischen K und B hat Auslandsbezug. Daher ist zunächst zu prüfen, welches nationale Recht anwendbar ist. Für vertragliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen - hier: Deutschland und Spanien - gilt die Rom-I-Verordnung (Art. 1 Abs. 1 Rom-I-VO). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich hier aus Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO (RdNr. 8). S hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und schließt als Verbraucher einen Vertrag mit B als Unternehmer.
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2. K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Reise mangelhaft war (§§ 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch kann sich aus §§ 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB ergeben. Er setzt voraus: (1) Wirksamer Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB), (2) Reisemangel (§ 651i Abs. 1 BGB), (3) keine schuldhaft unterlassene Mängelrüge / Entbehrlichkeit der Rüge (§ 651o BGB), (4) kein Ausschluss nach § 651n Abs. 1 Nr. 1-3 BGB, (5) ersatzfähiger Schaden (§§ 249ff. BGB). K und B haben einen Pauschalreisevertrag geschlossen. Neben dem entstandenen materiellen Schaden und Schmerzensgeld kann K gemäß § 651n Abs. 2 BGB auch eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

3. Die Nichteinhaltung der spanischen Sicherheitsvorschriften durch das Hotel stellt einen Reisemangel (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) dar.

Ja, in der Tat!

Unabhängig von einem Verschulden hat B für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistung einzustehen. Ein Mangel liegt vor, wenn die Reise nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 651i Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). BGH: Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten stellten ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar. B müsse nicht gegen alle denkbaren Möglichkeiten Abwehrmaßnahmen treffen; er schulde aber solche Vorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um Andere vor Schaden zu bewahren (RdNr. 10f.).

4. Der Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften wird durch das Aufstellen des Warnschildes kompensiert. Das lässt den Reisemangel entfallen.

Nein!

Fraglich ist, ob ein Warnschild eine ausreichende Sicherheitsvorkehrung darstellt. BGH: Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften lasse sich nicht ohne weiteres durch Warnschilder kompensieren. Warnschilder dienten grundsätzlich nur dem Zweck, auf eine trotz der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verbleibende Gefahr aufmerksam zu machen (RdNr. 25f.). Trotz des Warnschildes besteht also ein Reisemangel. Dieser hat durch den Sturz auch zu einem Schaden bei K geführt. K hat daher einen Schadensersatzanspruch (§§ 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB) gegen B. Den Aufbau des Anspruchs kannst Du hier wiederholen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

GO

10.7.2024, 09:20:18

Liebes Jurafuchsteam, könnte man nicht noch an ein etwaiges Mitverschulden des K i.S.v. § 254 I denken? Dieser hat trotz seiner Gehbehinderung die nasse Rollstuhltreppe und nicht die Treppen von nebenan benutzt.

TI

Timurso

10.7.2024, 11:33:20

Ein Mitverschulden dürfte hier einschlägig sein und einen etwaigen Schadensersatzanspruch mindern, ja.


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