Kündigungsfristen in den AGB eines Pferdepensionsvertrages


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Pferde

B stellt seine Pferde auf dem Hof des K unter. Er zahlt dafür eine monatliche Vergütung. Die AGB des K sehen eine beiderseitige Kündigungsfrist von 8 Wochen vor. B kündigt, holt sofort seine Pferde ab und zahlt nicht weiter. K verlangt Zahlung der Vergütung für die nächsten 8 Wochen.

Einordnung des Falls

Kündigungsfristen in den AGB eines Pferdepensionsvertrages

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung, wenn der Vertrag erst mit Ablauf der 8 Wochen endet.

Ja!

Ein solcher Anspruch ergibt sich aus §§ 688, 699 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen B und K geschlossenen Vertrag. Der "Pferdepensionsvertrag" ist ein typengemischter Vertrag, der neben Elementen des Dienst- und des Mietvertrags schwerpunktmäßig Elemente des Verwahrungsvertrags enthält. Nach der Rechtsprechung fällt der gesamte Vertrag daher unter das Verwahrungsvertragsrecht. Der Verwahrungsvertrag kann - wie hier - entgeltlich geschlossen werden. Aus § 699 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Vergütungspflicht nicht mit der tatsächlichen Aufbewahrung enden muss.

2. Die achtwöchige Kündigungsfrist ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Bestimmung in AGB ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der Norm, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. In Betracht kommt hier ein Konflikt mit der Regelung des § 695 S. 1 BGB, nach der der Hinterleger die Sache jederzeit zurückfordern kann. BGH: Die Vereinbarung zur Kündigungsfrist berühre nicht das Recht des B, die Pferde jederzeit, auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit, zurückzunehmen. Vielmehr mache die Regelung des § 699 Abs. 2 BGB deutlich, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden grundsätzlich offen sei. Eine solche Abrede sei auch durch AGB möglich (RdNr. 19f.).

3. Die Regelung zur Kündigungsfrist verstößt gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Klausel in AGB ist dann unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und die eigenen Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchsetzen will. BGH: Die achtwöchige Kündigungsfrist trage den Interessen sowohl des K als auch des B Rechnung und gelte außerdem für beide Parteien gleichermaßen. K brauche Planungssicherheit im Hinblick auf Personal- und Sachaufwand für die verwahrten Tiere. B benötige bei einer Kündigung durch K im Zweifel genügend Zeit für die Suche nach einem neuen Einstellplatz für die Pferde (RdNr. 22). Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor.

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