Anwaltliche Honoraransprüche bei Kündigung des Mandats


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Assessorexamen

B beauftragt Rechtsanwalt K mit der Beratung und Erstellung eines Vertragsentwurfs für eine Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Etwas später kündigt B mit der Begründung, er brauche noch Bedenkzeit. Daraufhin schickt K dem B den bisher angefertigten „ersten groben Entwurf“. Dieser enthält rechtliche Fehler. K verlangt von B Zahlung des Honorars.

Einordnung des Falls

Anwaltliche Honoraransprüche bei Kündigung des Mandats

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung zwischen K und B stellt einen Werkvertrag (§ 631 BGB) dar.

Nein!

Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Anwaltsverträge haben hingegen typischerweise die Beratung des Mandanten oder dessen Rechtsbeistand zum Gegenstand und sind daher Dienstverträge. Nur ausnahmsweise kann ein Anwaltsvertrag als Werkvertrag einzuordnen sein, z.B. wenn ein schriftliches Rechtsgutachten anzufertigen ist. Hier schuldet K jedoch neben dem Vertragsentwurf die Beratung bezüglich der geplanten Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Damit stellt die Dienstleistung in Form der Beratung das prägende Hauptmerkmal des Anwaltsvertrags zwischen K und B dar.

2. K kann von B die Anwaltsvergütung verlangen, wenn B wirksam gekündigt und K bereits mit der Arbeit begonnen hat (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Anspruch könnte sich für K aus § 628 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass B den Vertrag wirksam gekündigt, K bereits mit der Arbeit begonnen und die Kündigung nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB). Rechtsanwälte leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, sodass eine fristlose Kündigung jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich ist. B konnte den Anwaltsvertrag daher wirksam kündigen. K kann dann einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Der Vergütungsanspruch eines Anwalts entsteht bereits mit seinem ersten Tätigwerden.

3. Wegen der rechtlichen Fehler im übersandten Entwurf ist das Verhalten des K vertragswidrig.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Verhalten des K ist vertragswidrig, wenn er eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat. Es ist dabei nicht erforderlich, dass das vertragswidrige Verhalten als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist. BGH: Der rechtlich fehlerhafte Vertragsentwurf stelle kein vertragswidriges Verhalten dar. Denn K habe mit der Entwurfsbearbeitung erst begonnen; die Entwürfe hätten vor der Kündigung den internen Bereich der Kanzlei nicht verlassen. Vorarbeiten des K, die noch zu keinem Arbeitsergebnis geführt haben, das an B herausgegeben werden sollte, könne keine Vertragswidrigkeit begründen (RdNr. 23).

4. K hat die Kündigung durch B im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB veranlasst, wenn unterstellt wird, dass sein Verhalten vertragswidrig war.

Nein!

Veranlassung im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB bedeutet, dass zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. BGH: Dies sei dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung gewesen und sie kausal verursacht habe (RdNr. 12). Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht: B hat gekündigt, weil er mehr Bedenkzeit haben wollte. Ein (unterstelltes) pflichtwidriges Verhalten des K war ihm im Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt, da die fehlerhaften Vertragsentwürfe erst danach an ihn geschickt wurden.

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