+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erschlägt seine Ex E. Um den Verdacht von sich abzuwenden, platziert er die Leiche um 20 Uhr in einer Straßenbiegung, da er weiß, dass ihr Freund F diese auf dem Heimweg stets durchfährt. Kurz darauf kommt F und kann nur knapp ausweichen. T hatte einen Unfall gewollt.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
§ 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet.
T hat ein Hindernis bereitet, indem er die Leiche in der Straßenbiegung platzierte (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Hierdurch ist es wegen der gesteigerten Verkehrsgefahr zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gekommen. Da F dem Hindernis nur knapp ausweichen konnte, ist daraus auch der für eine konkrete Gefahr nötige Beinahe-Unfall erwachsen.
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2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.
Ja!
§ 315b Abs. 1 StGB erfordert (zumindest bedingten) Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss sich somit auf den gefährlichen Eingriff und auf den Eintritt der konkreten Gefahr beziehen (sog. Vorsatz-Vorsatz-Kombination).
T handelte sowohl hinsichtlich des Handlungsteils als auch hinsichtlich des Gefährdungsteils mit dolus directus 1. Grades. Dass er eine Schädigung beabsichtigte, es aber nur zu einer konkreten Gefahr kam, ist unschädlich, weil diese Durchgangsstadium auf dem Weg zur Schädigung ist.
3. T handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).
Genau, so ist das!
Über § 315b Abs. 3 StGB gilt § 315 Abs. 3 StGB. Nach § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB wird die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretender Zustand, bei dem der Eintritt eines durch die Gefahr verursachten Schadens droht. Aufgrund des Absichtserfordernisses muss der Wille des Täters auf eine Schadensherbeiführung gerichtet sein.
T hat das für F unerwartete Hindernis in der Absicht bereitet, dass F verunfallt. Da dem Ereignis eine erhebliche Schadensneigung anhaftete und das Ausbleiben eines Schadens nach dem Gesetzeswortlaut nicht schadet, ist die Qualifikation erfüllt.
4. T handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB).
Ja, in der Tat!
Über § 315b Abs. 3 StGB gilt § 315 Abs. 3 StGB. Nach § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB wird die Tat qualifiziert, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu verdecken. Dafür muss es dem Täter darauf angekommen sein, durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr entweder die Aufdeckung der Vortat in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang oder die Aufdeckung seiner Täterschaft zu verbergen.
Hinsichtlich E hat T einen Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Bezüglich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr handelte er mit Verdeckungsabsicht, weil er durch diese Tat den Totschlag an E verdecken wollte.