Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
12. Februar 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (8.544 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erschlägt seine Ex E. Um den Verdacht von sich abzuwenden, platziert er die Leiche um 20 Uhr in einer Straßenbiegung, da er weiß, dass ihr Freund F diese auf dem Heimweg stets durchfährt. Kurz darauf kommt F und kann nur knapp ausweichen. T hatte einen Unfall gewollt.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 3 StGB: Absichtsqualifikation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.
Ja!
3. T handelte in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).
Genau, so ist das!
4. T handelte in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
24.1.2025, 13:43:29
ich habe dazu zwei Fragen: „T handelte in der Absicht, einen
Unglücksfallherbeizuführen (§
315bAbs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB).“ -> ist 315 III Nr. 1a eine Qualifikation zu
315bIII oder/ und zu 315 an sich? Wieso steht im Ergebnissatz nicht, dass er sich wegen 1a und 1b strafbar gemacht hat? Wie formuliert man, dass er sich wegen 1a und 1b strafbar gemacht hat (in
Tateinheitoder Tatmehrheit?)? vielen dank :)